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366 Sobald die Parteien den Kalumnieneid geschworen hatten,hatte sich der Beklagte zur Klage einzulassen. War der Libell summarisch, sollte der Beklagte ebenso auf die Punkte der Klage antworten. Er hatte dabei der Darstellung des Klägers zu folgen und muBte imeinzelnen angeben, ob er bestreiten wollte oder nicht. War die Klage durch einen artikulierten Libell anhängig gemacht worden, hatte der Beklagte responsiones zu formulieren, die den Artikeln entsprachen. Die Erfahrungen vomRKGhatten gezeigt, daB insbesondere diese Klagbeantwortungen und eventuelle Repliken des Klägers zu Verzögerungen fiihrten. Die Tribunalordnung von 1656 fiihrte deshalb eine Regel ein, die zentrale Bedeutung fiir das Tribunalverfahren hatte, Es wurde nämlich verboten, auf die Klagbeantwortung zu replizieren: „So thun wir alles Excipiren und Disputiren wider die Responsionen aufheben“. Zugleich wurde vorausgesetzt, daB die Antworten so klar und eindeutig zu sein hatten, daB weitere Erörterungen unnötigwaren. Die Entwicklung zeigt also eine allmahliche Veränderung des Artikelprozesses beim Tribunal. ImEntwurf Stuckes war noch ein ArtikelprozeB wie beim RKG vorgeschrieben, und auch die Tribunalordnung von 1653 gestattete noch den „Anwalden innerhalb Ordnungs Frist zu excipiren^\ also auf die responsiones zu replizieren. Allerdings erlegte auch schon die TO von 1653 dem Kläger die Kosten auf, wenn sich im weiteren Verlauf des Prozesses zeigte, daB seine Replik nicht relevant war.'*^^ Der ArtikelprozeB wurde am Tribunal also nicht ganz aufgegeben. Mevius sah offensichtlich in der Artikulierung Vorteile vor allem fiir komplizierte Sachen, in den das traditionelle Prozedieren eine Ermittlung der Standpunkte der Parteien schon imStadium der Vorbereitung zulieB. Eine Konsequenz der Beibehaltung von Elementen des Artikelprozesses war, daB die Parteien und ihre Bevollmachtigten auch noch durch die TO von 1656 zu Eiden gezwungen wurden, daB ihre Artikel bzw. Responsionen nicht durch Arglist veranlaBt und wahrheitsgetreu waren.^^® Die strafprozessualen Vorschriften orientierten sich ebenfalls an den fiir das RKG geltenden Normen. So wurden wie beim RKG Appellationen in ^Criminal und peinlichen Sachen“ verboten.^^® Man lieB jedoch die auch beim RKGubliche Umgehung des Appellationsverbotes durch Nullitatsklage gegen eine strafende Verurteilung zu.'*^^ Die Tribunalordnung TO 1656 Teil 2 Tit. 16. TO 1656 Teil 2 Tit. 17 1, 2 und 4. «« TO 1653 Teil 2 Tit. 17 Abs. 2. 415 TO 1656 Teil 2 Tit. 17 § 8. Formula des Eydes Dandorum bzw. Formula des Eydes Respondendorum. —Vgl. hierzu Sellert: Stilus Curiae S. 156 f. TO 1656 Teil 2 Tit. 1 § 14. 2um Appellationsverbot und zur Nullitätsklage RKGO Teil 2 Tit. 28 § 5. 413

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