RB 24

365 aufgetragen, schon imEinleitungsstadium den Libell formell und materiell zu priifen und „die frivolas Appellationes^ zu verwerfen. Die TO von 1656 zeigt hier eine Veränderung. Auf dem ersten Rechtstag sollte der Kläger unverändert seine „Supplication pro processibus"" bzw. der Appellant seinen „Libellumappellationis“ einreichen. Ging es aber in der Sache nur umeine Rechtsfrage oder umTatsachen, die durch schriftlichen Beweis oder Augenschein beweisen werden konnten, sollte der Klaglibell nicht artikuliert sein, sondern „die facti species summarie, jedoch deutlich und umbständlich“ darstellen, Entsprechend hatte der Appellationslibell abgefaBt zu sein, wenn der Appellant seine Appellation auf schon vorher in den ProzeB eingefiihrte „Actis und attestatis"" stiitzte.^®'* In bestimmten Fallen sollte der ArtikelprozeB auch weiterhin zulassig sein, wenn nämlich der Kläger einen Beweis durch Zeugen fiihren wollte oder seinen Beweis erst antreten konnte, nachdem die Gegenseite „ad singula'"'’ einige Punkte beantwortet hatte. Der Kläger konnte auch ganz generell das Artikelverfahren beginnen, wenn die Umstände imEinzelfall eine „Special deutlichen Antwort ad singula"" verlangten.^®^ In auBerordentlichen, summarischen Sachen waren förmliche Libellen nicht vorgeschrieben, sondern Klagen konnten weniger formgebunden vorgebracht werden.'*”® Der Beklagte hatte sich in auBerordentlichen und in ordentlichen Sachen bei der ersten Verhandlung zur Klage einzulassen. War die Sache durch Appellation anhängig geworden, konnte er die Klage auch erst beim nächsten Termin beantworten.^”^ Bei der Litiskontestation galten unterschiedliche Bestimmungen fiir auBerordentliche und fiir ordentliche Verfahren. Der Unterschied stammt aus der RKGO von 1555,^”® findet sich in Stuckes Entwurf^”” und ist in der TO von 1653 enthalten.^*” Auch in die TO von 1656 wurde er im wesentlichen unverändert iibernommen. Fiir auBerordentliche Sachen wurde keine förmliche Kontestation verlangt, in der „Beklagter Klägers oder der Kläger Beklagtens Yi^mpi-Intention Gerichtlich widerspricht“, in den ordentlichen war sie erforderlich, aber kurz abzufassen. Ging es nur umeine „Beschwerde aus den Actis erster Instans“ konnte auch ohne Litiskontestation entschieden werden.^** TO 1656 Teil 2 Tit. 10 §§ 1—3 Vgl. JRA § 64; Schmauss: Corpus iuris publlci 404 S. 978. ^05 TO 1656 Teil 2 Tit. 10 § 3. '“>6 TO 1656 Tell 2 Tit. 5 § 2. TO 1656 Teil 2 Tit. 11 § 1. Vgl. RKGO 1555 Teil 3 Tit. 13 und 32. 409 ’j'gij 2 Tit. 16 in Stuckes Entwurf; RA: Wismarensia vol. 68. TO 1653 Teil 2 Tit. 14. -»n TO 1656 Teil 2 Tit. 14 §§ 1 und 3. 408 410

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=