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364 vorzutragen. Derartige Sachen wurden der Sachen verständigen Rähten also als schwedische Angelegenheit betrachtet, die von der schwedischen Krone in Ausiibung ihrer Kontrollfunktionen zu erledigen waren. Die Tribunalordnung unterschied —wie die RKGO^®® — ordentliche und auBerordentliche Sachen, die in verschiedenen ProzeBformen zu erledigen waren. Die ordentlichen Sachen konnten zum einen durch Appellation vor das Tribunal kommen oder aber zum anderen vom Tribunal « 397 erstinstanzlich zu entscheiden sein. Diese Sachen waren nach einem normalen, ausfiihrlichen ProzeB zu entscheiden. Die auBerordentlichen Sachen waren jedoch summarischer zu bearbeiten. Die zu dieser Gruppe gehörenden Sachen waren in einem Verzeichnis erschopfend aufgefiihrt, das in der TO von 1656 38 Punkte umfaBte.^®^ Dieses Verzeichnis der auBerordentlichen Sachen war erheblich umfassender als das der RKGO. Diese Erweiterung geschah aus zwei Griinden. Zum einer wurde der ProzeB in diesen Fallen schneller und zum anderen gewann das Gericht mehr Zeit fiir die Bearbeitung der ordentlichen Sachen. Wie beim RKG wurde beim Tribunal zweistufig prozediert. Im ersten Stadium des Prozesses reichte der Klager seinen Libell ein, der nur den formellen Antrag enthielt, die Sache beim Gericht anhängig machen zu diirfen. In diesem Abschnitt v/ar das Verfahren praktisch extrajudiziell und die Einlassung des Beklagten dementsprechend eine Formalie. Nach der Zulassung der Klage wurde dann aber das Verfahren durch die Litiskontestation, die Kriegsbefestigung, in das eigentliche streitige Verfahren, den zweiten Teil des Prozesses iibergeleitet. Der ArtikelprozeB, der eine der unmittelbaren Ursachen der langen ProzeBzeiten beim RKG war, wurde durch den JRA im Jahre 1654 im Prinzip verboten und ausnahmsweise nur noch im Beweisverfahren zugelassen. Die Ausgestaltung des Tribunalprozesses folgte dieser Entwicklung auf Reichsebene. In Stuckes Entwurf von 1650 ist der ArtikelprozeB noch uneingeschränkt zulässig. Fiir Appellationssachen wurde noch ausdriicklich vorgeschrieben, daB der Appellant bei Anhängigmachung seiner Appellation den libellus appellationis articulatus einreichen sollte.^®- Diese Bestimmung kehrt noch in der TO von 1653 wieder, nach der Appellant im Libell „so wol die formalia alB materialia oder merita causae notthiirfftig justificiret, und vcrificiret" AuBerdem wurde dem Gericht 400 TO 1656 Teil 1 Tit. 5 § 13. RKGO 1555 Teil 3 Tit. 2—4. TO 1656 Teil 2 Tit. 5 § 1. Vgl. hierzu Sellert: Stilus Curiae S. 180 f. und seine viberzeugende Kritik an WiGGENHORN: ReichskammergerichtsprozeB S. 105 f. § 64; ScHMAUSs: Corpus iuris publici S. 978. 402 Yeil 2 Tit. 9 des Entwurfes; RA: Wismarensia vol. 68. ^»3 TO 1653 Teil 2 Tit. 10. 397 399 400 401

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