RB 24

363 rell auf 200 Reichstaler festgesetzt wurde.®®^ Ausnahmen galten, wenn es um eines Menschen „Ehre, Leumuth oder sonst solch Angelegenheiten, daB aus dem Verlust derselben ein Nachtheil und praejuditz entstehen könte“, ging.^®“ AuBerdem durften arme Parteien, „dero Wolfart zum guten theil auf der Sachen beruhet“, schon appellieren, wenn eine Summe von 25 Reichstalern erreicht war.®®^ Im Zusammenhang mit der Regelung der Zuständigkeit wurden auch Vorschriften iiber Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung fiir die „Regierungen, Justitz-Collegien, oder Cantzleyen, Hoff= und Ober = Land=Gerichte“ erlassen. In solchen Fallen hatte das RKG friiher eine unbestrittene Zuständigkeit gehabt, auch wenn Appellationsprivilegien im Verhältnis zu den kaiserlichen Gerichten erteilt worden waren. Diese Zuständigkeit des RKG griindete sich auf Kapitel 11 der Goldenen Bulle von 1356.^®^ Die Zuständigkeit des Tribunals in solchen Fällen wurde in beiden Fassungen der Tribunalordnung ausdriicklich geregelt,^®® soweit es umdas Verhältnis von territorialen Instanzen zum Tribunal ging. Nicht eindeutig war jedoch die Rechtslage, falls eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vomTribunal ausgehen sollte. Die zeitgenössische Lehre verneinte fiir solche Fälle eine Zuständigkeit des RKG. Sie leitete das Recht der schwedischen Krone, auch in diesen Sachen zu entscheiden, aus dem Friedensvertrag von Osnabriick ab, der vorsah, daB Prozesse „ohne fernere Appellation oder Avocation der Prozesse“ ^®® entschieden werden sollten. Die Tribunalordnung verwies Parteien, die „gnugsame Ursache eines rechtmäBigen Verdachts gegen dasselbe vorbringen, oder auch einer unbilligen Verzögerung, vielmehr einer denegation Justitiae glaubwiirdig beschiildigen wurde“, darauf, ihre Klagen „Unsern andern vornehmen Die TO von 1653 enthielt in Teil 2 Tit. 1 eine Bestimmung, die dem Tribunal die Befolgung von begrenzten Appellationsprivilegien vorschrieb, die bestimmte Landesteile vom Kaiser oder nach 1648 von der schwedischen Krone erhalten hatten oder in Zukunft erhalten konnten. Im entsprechenden Teil der TO von 1656 (Teil 2 Tit. 1 § 9) ist diese Vorschrift jedoch nicht mehr enthalten. 3*3 TO 1656 Teil 2 Tit. 1 § 9. 393 TO 1656 Teil 2 Tit. 1 § 10. Perels: Appellationsprivilegien S. 7 f. und SZGerm 25 (1904) S. 46 f. — Zur Zuständigkeit des RKG RKGO 1555 Teil 2 Tit. 26. 3*5 TO 1653 Teil 2 Tit. 1. TO 1656 Teil 2 Tit. 1 §§ 3—5. IPO Art. X § 12. Die Lehre folgte der schwedischen Auslegung. Siehe beispielsweise Henninges: Meditationum ad Instrumentum Pacis Caesareo-Suecicum S. 1591: „Huic pacto si non statur & manifestae adsint probationes, justitiae denegatae vel indebite protractae, redire res ad ordinaria juris auxilia videtur.“ Balthasar: Rechtliche Abhandlung S. 24 f. gibt an, bei der ersten Visitation des Tribunals im Jahre 1688 sei „nicht ein einziger Casus gewesen, darin es einigen Manquements hätte können iiberfiihret werden“. 394 396

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=