362 weniger schwerwiegend beurteilt und zugleich die Reform in einem gröBeren historischen Zusammenhang gesehen worden. Die Forschung zur Tribunalgeschichte steht gegenwärtig auf dem Standpunkt, daB die von David Mevius geprägte, 1656 fertiggestellte Tribunalordnung einen besonders schnellen ProzeB einfiihrte, der das Tribunal zu einem Vorbild fiir das Gerichtswesen im damaligen Deutschland machte.^®® Hier sollen nur einige Details des Verfahrens am Tribunal als Vorstudien zu einer umfassenderen Untersuchung behandelt werden, nämlich die Bearbeitungsformen und die Rechtsmittel. Hinsichtlich der Bearbeitungsformen soli vor allem dargestellt werden, welche MaBnahmen ein konzentriertes und schnelles Prozedieren ermöglichen sollten und ob hier Parallelen zum ProzeB des RKG bestehen. Bei den Rechtsmitteln soli in erster Linie untersucht werden, ob und in welchem Umfang die schwedische Krone sich um die Kontrolle iiber Rechtsmittel bemiihte und hierbei von der Annahme ausging, daB Bearbeitung von Revisionen in Stockholm der Reichsregierung Einblick in die Tribunaltätigkeit und zugleich Kontroll- und EinfluBmöglichkeiten eröffnen wiirde. Die Verkiindung der Tribunalordnung von 1656 kennzeichnet — wie oben dargestellt — das Ende der Entstehungsjahre des Gerichts. Beide Fassungen der Tribunalordnung aus diesen Jahren, die von 1653 und die von 1656, sind entscheidend von Mevius’ Gedanken beeinfluBt, der —wie ein Vergleich mit Kanzler Stuckes Entwurf von 1650 zeigt — vor allem um einen konzentrierten ProzeB bemiiht war. Besonders deutlich wird das bei einem Vergleich der beiden Tribunalordnungen von 1653 und 1656 vor demHintergrund des JRA. Ein Mittel diesem Zweck war die Einfiihrung von Regeln, die Prozesse verhindern sollten, beispielsweise ausgefeilten Zuständigkeitsregeln. Die vom Tribunal in erster Instanz bearbeiteten Sachen hatten unmittelbare Gegenstiicke im ProzeB der Reichsgerichte.^®^ Weiter wurden die appellationsfahigen Sachen erschöpfend aufgezählt und zahlenmaBigen Begrenzung der Appellationen eine Appellationssumme eingefiihrt, die gene387 Sellert: Stilus Curiae S. 147 ff. 388 Auch wenn die TO „sich äuBerlich ziemlich an die des Reichskammergerichts anlehnte, so stand es dieser dock freier gegeniiber, und es konnte nicht ausbleiben, daB das schwedische Obergericht bei der eben damals vor sich gehenden Verschmelzung des kammergerichtlichen ProzeBrechts mit dem fortschrittlicheren kursachsischen ProzeBrecht eine vorbildliche Stellung einnahm, zumal es sich durch einen fiir die damalige Zeit auBergewonlich schnellen Rechtsgang auszeichnete“. Molitor; David Mevius S. 6. —Vgl. Stintzing: Geschichte II S. 112 ff. TO 1656 Teil 2 Tit. 1 § 2. TO 1656 Teil 2 Tit. 1 §§ 7—17. 389 390
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