18 leitung zu Beginn des 17. Jahrhunderts folgte man weitgehend Vorbildern in den lutherisch dominierten Teilen Deutschlands.-^ Es gibt aber auch Beispiele einheimischer Gerichte mit relativ schwachem RezeptionseinfluB. Hier kann die Kriegsgerichtsorganisation genannt werden, die auf die Kriegsartikel Gustafs 1. der dreiBiger Jahre des 16. Jahrhunderts zuriickgefiihrt werden kann,-^ die aber 1621 durchgreifend reformiert wurde.-^ Damals wurde unter anderem ein militärisches Obergericht mit dem Marschall als Vorsitzenden und ein System von Untergerichten gebildet, das den EinfluB des Hofgerichtsmodells erkennen läBt. Bei den Gerichtsreformen in den Ländern jenseits der Ostsee zu Beginn des 17. Jahrhunderts verfuhr die schwedische Regierung — und das muB hervorgehoben werden —nach schwedischen Modellen.-® Die schwedischen Vorbilder waren jedoch nachweislich von deutschen Verhältnissen beeinfluBt. Ähnliche Einflusse sind parallel in den baltischen Territorien wirksam geworden.-’ Durch diese parallelen Veränderungen im Mutterland und seinen baltischen Gebieten wurde die Durchfiihrung der Uniformitatspolitik erleichtert. Die Forderungen nach Einheitlichkeit mit dem Mutterland bedeutete also in mancherlei Hinsicht Konformität mit deutschen Rechtsverhaltnissen, die durch Rezeptlon in Mutterland und Provinzen schon erreicht worden war. Wegen dieser Umstande fiihrten die schwedischen Reformforderungen nicht zu der totalen Veranderung, die man auf schwedischer Seite möglicherweise in den Uniformitätsgedanken hineinlegte. Im Frieden von Stolbova von 1617 kamen Pernau und Ingermanland an die schwedische Krone. Hier wurde schwedisches Recht eingefiihrt.-^ Die schwedischen Wiinsche nach Vereinheltlichung des Rechtssystems konnten verhältnismäBig einfach deshalb durchgefuhrt werden, well es in diesen Gebieten keinen dominierenden Adelsstånd gab.^® Die endgiiltige Eroberung Livlands begann mit der Kapitulation Rigas gegeniiber den schwedischen Truppen im September 1621. Eine der ersten MaBnahmen von schwedischer Seite war danach die Einsetzung einer Kommission zur Ausiibung der koniglichen Gerichtsbarkeit in den eroberten Gebieten Livlands. Die Kommission erhielt Gerichtsbarkeit iiber den Adel auf dem Lande und sollte nach altem Branch und schwedischem Cnattingius, UUÄ 1946 S. 46. Anners, FJFT 97 (1967) S. 89. Modéer: Borgrätt S. 9 ff. ScHMEDEMAN: Justitlxvcrket S. 192 ff. Liljedahl: Svensk förvaltning S. 273. In Estland wurde gemeines Recht im Gerichtsverfahren während der zweiten Halfte des 16. Jahrhunderts rezipiert. Perandi: Verfahren S. 248. Öhlander: Ingermanlands historia I S. 134 ff. 29 Rosén, Scandia 1946 S. 238 f. 23 26
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