358 sich fur die Stände daraus, da6 das „BeneficiHmnominandi et praesentandi Assessores und anderer Bedienten“ „mit und nebst“ den Provinzialregierungen ausgeiibt werden sollte. Stände und Regierung gemeinsam sollten zwei „capahle Personen aus denen Eingebohrnen im Lande“ oder mangels solcher Kandidaten zwei Personen „aus andern Orten“ zu benennen. Das Tribunal hatte sich zu den Kandidaten zu äuBern, und die Ernennung wurde schlieBlich vom König ausgesprochen.^^® Im Zusammenhang mit der Einleitung des Präsentationsverfahrens fiir eine freie Assessorenstelle im September 1655 forderte die alteingesessene Ritterschaft Bremens die Änderung des Diploms dahingehend, daB die Provinzialregierung von der Präsentation ausgeschlossen sein sollte,^®® Die Erörterungen iiber das Präsentationsrecht wurden bei der Wismarer Konferenz im März 1656 fortgesetzt. Man einigte sich, der Reichsregierung einen Entwurf eines neuen Diploms vorzulegen, der dann auch von der Reichsregierung am 30. September 1656 gebilligt wurde.^®^ Nach dieser neuen Diplomfassung wurde das Präsentationsrecht zwischen Regierung und Ständen aufgeteilt. Wurde eine der drei der Provinz zustehenden Beisitzerstellen vakant, sollten die Provinzialregierung, die Ritterschaft und die Städte (in BremenVerden die Städte et consortes) abwechselnd Kandidaten präsentieren. Den Anfang sollte die Provinzialregierung machen. Entsprechendes sollte fiir die sechs höheren nicht-richterlichen Amter am Tribunal gelten.®®^ Die untergeordneten Bediensteten sollten jedoch vomTribunal selbst angestellt werden.^®® Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daB diese Anderungen in der Ausgestaltung des Präsentationsrechts nicht auch zu Anderungen in der Aufteilung der Tribunalkosten auf Provinzen, Regierungen und Stände fiihrten. Der Streit um das Präsentationsrecht stellt ein weiteres Beispiel dafiir dar, daB die schwedische Krone bei ihren Bemiihungen um die Einrichtung des Tribunals vielfach gezwungen wurde, eigene Entscheidungen zu revidieren und an Forderungen der Stände anzupassen, die ihrerseits von Traditionen des Kaiserreiches ausgingen. Die endgiiltige Gestaltung Ober die Priifung der Assessoren siehe oben S. 356. Johan Oxenstierna kritisierte die Bremer Kommissare, weil sie —wie sich aus den Protokollen ergeben hatte — den Ständen das Präsentationsrecht gewährt und dem Gouverneur und der Regierung das jus eligendi zugesprochen hatten, das nach dem Diplom eigentlich dem Tribunal zustand. J. Oxenstierna an Königsmarck, datiert AltenStettin, den 9. November 1655; StA Stade: Rep. 5 a, Fach 95 Nr 3. RA: RR. —Gedruckt bei Dähnert: Sammlung III S. 25 ff. Nach dem Stellenverzeichnis wurden Protonotar, Fiskal und ein Kanzlist aus Bremen-Verden rekrutiert, während der Sekretär, der Registrator und der Botenmeister aus Pommern stammen sollten. Designatio vom 30. März 1653. RA: RR. Das gait fiir einen Kanzlisten, die Kopisten, Pedelle, Boten und Drabanten. 359 360 362 863
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