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357 rendaramt, das die pommerschen Stände schon 1650 gefordert hatten, machten sich aber auch territoriale Einfliisse geltend. Die Ubernahme von Stuckes Entwurf als Grundlage der endgiiltigen Tribunalordnung zeigt, daB die schwedische Reichsregierung und die Provinzialstände iibereinstimmend die organisatorischen Verhältnisse am RKG als Modell fiir die Tribunalstruktur verwenden wollten. Besonders deutlich ist diese Absicht zum einen im Aprilentwurf der pommerschen Stände von 1650 und zum anderen in Königin Christinas Präliminarinstruktion fvir das Tribunal vom 30. März 1653, die bis zur Feststellung der eigentlichen Tribunalordnung als vorläufiges ProzeBgesetz gait und mehrfach direkt auf die RKGOverwies.350 Parallelen zum RKG ergeben sich auch bei der Auswahl der Gerichtsbeisitzer. Beim RKG hatten die Reichsstände ein Präsentationsrecht, und beim Tribunal nahmen die Provinzialstände ähnliche Rechte fur sich in Anspruch. Die pommerschen Stände begehrten sie schon im Entwurf von 1650, in dem sie verlangten, sie und die Bremer Stände sollten wie in der RKGO „bis auf dem Fiscal inclusive, respective'"'' der schwedischen Reichsregierung Kandidaten zur Ernennung präsentieren durfen.^^^ Der Reichsregierung war diese Forderung neu. Präsentationsrechte hatten in Schweden und in Livland nur die richtenden Kollegien selbst. Die Regierung reagierte deshalb anfänglich negativ und wies z.B. die PEK an, sich nach geeigneten Kandidaten fiir Tribunalämter umzusehen.^^^ Die TEK wurde dann später sogar instruiert, selbst einen Direktor, die Beisitzer und sonstiges Personal auszuwählen und zu bevollmächtigen, muBte aber die Vollmachten der Reichsregierung zur Bestätigung vorlcgen.^^^ Nach Pascovius’ Vortrag vor dem Reichsrat im März 1653 änderte die Reichsregierung jedoch ihre Auffassung. Den Ständen wurde bei zukiinftigen Vakanzen ein Nominierungs- und Präsentationsrecht zugestanden,^^® dessen Einzelheiten in den Präsentationsdiplomen Königin Christinas und in König Karl X. Gustafs Bestätigung des Diploms fiir Bremen-Verden vom 10. Mai 1655 festgelegt wurden. Eine wichtige Begrenzung ergab 357 Beispielsweise Punkte 12, 13, 15, 17, 19 und 20. RA: RR. RA; Gadebuschska samlingen vol. 44. ProzeCordonnanz von 1614 (Punkt 13); Schmedeman: Justitia:verkct S. 137 ff. — Vgl. Petrén: Svea hovrätt S. 49. Meurling: Domstolsförvaltning S. 110. Kgl. Instruktion fiir die PEK vom 18. April 1652; RA: Gadebuschska samlingen 350 352 353 354 vol. 42. Kgl. Instruktion fiir die TEK vom 11. September 1652 (Punkt 2); RA: RR. Kgl. Instruktion fiir die TEK vom 30. März 1653; RA: RR. Fiir Pommern vom 10. Oktober 1653 und fiir Bremen-Verden vom 21. Januar 1654; 355 356 357 RA: RR. »58 RA: RR.

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