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356 Die Arbeit der Assessoren wurde im Tribunalordnung 1653, „Von den Beysitzern und deren Ambt“ (Teil 1 Tit. 5), geregelt, das weitgehend der RKGO entsprach. Präsident und Vizepräsident sollten neu eintretende Assessoren priifen, ob sie „untadelhaffter Geburth und Herkommens“ waren. Waren sie vorher nicht als Richter oder anderweitig praktisch tätig gewesen, sollten sie durch „umbstandliche Relationes“ ihre Befahigung nachweisen. AuBerdem sollten sie bei einer „Summarischen Erkundigung“ Kenntnisse der Tribunalordnung zeigen. War ein Kandidat dem Gericht nicht bekannt, sollte er durch Zeugnisse seine Universitätsstudien belegen (Punkt 2). Die weitere interne Kontrolle der fiir die Amtsausubung erforderlichen Rechtskenntnisse sollte durch die iibrigen Richter stattfinden. Die Tribunalordnung von 1653 enthielt auch ein Kapitel iiber die Aufgaben der Referendare.^^^ Stucke hatte noch keine derartigen Bestimmungen entworfen, und aller Wahrscheinlichkeit nach sind sie im Zusammenhang mit der Tribunaleinweihung im Mai 1653 ausgearbeitet worden. Wie beim pommerschen Hofgericht waren die Referendare keine richtenden Gerichtsmitglieder; sie hatten also kein Votum. Im iibrigen entsprachen ihre Aufgaben aber den der Beisitzer. Die beiden geplanten Referendarstellen waren insoweit wie beim pommerschen Hofgericht Anwärter- und Ausbildungsstellen.^'^® Die Referendare sollten eingehende Supplikationen und Schriften lesen und iiber sie schriftliche Relationen verfassen. Weitere Aufgaben sollten ihnen vom Vizepräsidenten zugewiesen werden. Insbesondere hatten sie dafiir zu sorgen, daB Tribunalentscheidungen „wollgefasset, extendiret und formalisiret werden“. Zusammen mit dem Protonotar sollten die Referendare die Kanzlei beaufsichtigen und iiberwachen, daB „mit concipiren und Assgebung dessen so von Ihnen bearbeitet, woll umbgegangen, und darin kein Fehler begangen werde“. Der eine Referendar sollte sich besonders den Sachen aus Bremen, Verden, der Stadt Wismar und dem Bereich des Hamburger Domkapitels widmen, wahrend dem anderen die aus Pommern anhängigen Sachen zufallen sollten. In der Tribunalordnung von 1656 war das Kapitel iiber die Referendare nicht mehr enthalten. Die Aufgabenbeschreibungen fiir das leitende Gerichtspersonal war also in wesentlichen Teilen der RKGO nachgebildet; vor allem im Refe- . . die gemeine beschriebene Rechte des Heyl: Reichs und auf elnes jeglichen Hertzog=Furstenthumbs, Herrschafft und Landes, darauss die Sache kombt, vernunfftige Constitutiones und Abschiede, wie auch guthe ehrbahre Ordnung, statiita und rechtliche beständige Privilegia, Willkuhr und Gewohnheiten, so fern sie fiir sich gebracht und Thnen kund gemacht." —TO 1656. TO 1653 Teil 1 Tit. 6. Von den Referendariis und deren Ambt. Siehe hierzu oben Kap. 4.2.3.1.2. S. 124. 343 349

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