354 eine Referendarstelle sollte der Sekretär bei der pommerschen Kammer Franz Joel erhalten,^^^ die zweite wurde dem Wismarer Petrus Iden iibertragen. Die Aufgabenbeschreibungen fiir die Gerichtsmitglieder und das sonstige Personal wurden in die erste Fassung der Tribunalordnung aufgenommen, die von den Ständen ausgearbeitet und —nach gewissen Anderungen — von der Reichsregierung am 29. Dezember 1653 bestätigt wurde. Die Organisationsbestimmungen dieser ersten Tribunalordnung gehen zum groBen Teil auf den Entwurf Stuckes von 1650 zuriick.^^® Nach der Tribunalordnung hatte der Präsident vor allem Aufsichtspflichten — iiber alle, „so dem Gerichte verwand und unterwurffig“.^^® Er hatte dafiir zu sorgen, daB dem Gericht tiichtiges Personal zur Verfiigung stand, das seine Aufgaben zur Zufriedenheit erledigte. Insoweit stand dem Präsidenten die Disziplinargerichtsbarkeit iiber das Gerichtspersonal zu,^^’ die in Gegenwart von zwei oder drei der ältesten Assessoren und notfalls aller auszuiiben war. Bei solchen Gelegenheiten sollte er dem Täter „UnfleiB, Untiichtigkeit und Mangel“ vorhalten und ihn zur Einhaltung der Tribunalordnung ermahnen. Sollte eine solche Verwarnung ergebnislos bleiben, hatte der Präsident die Landstände des Herzogtums zu unterrichten, das den Täter präsentiert hatte, und von ihnen die Präsentation eines neuen Kandidaten zu begehren. Diese Regel entsprach der RKGO von 1555.In gewissem Umfang sollte der Präsident auch an der eigentlichen Gerichtsarbeit teilnehmen. Er hatte bei „den relationen und Audienzen“ anwesend zu sein und dafiir zu sorgen, daB sich alle Richter einfanden. AuBer ihm sollten an Audienzen mindestens zwei Assessoren teilnehmen.®®® Der Präsident hatte Aufsichtspflichten auch iiber den Ablauf des gerichtlichen Schriftwechsels, bei dem er Verzögerungen durch unnötige disputationes nach Möglichkeit verhindern sollte. Imwesentlichen waren die Aufgaben des Präsidenten also administrativer 334 Vermutlich auf Vorschlag von Pascovius. In einem Schreiben KMt an die TEK vom 30. März 1653 (RA: RR) unterstrich die Reichsregierung, daB Joel wegen seiner Verdienste um den pommerschen Staat zur weiteren Anstellung vorgeschlagen werde. Insoweit lag nahe, die TEK anzuweisen, ihn anzustellen und zu bevollmächtigen. Joel erhielt seine Vollmacht am 2. Mai 1653; RA: RR. —Vgl. Elgenstierna: Svenska adelns ättartavlor 9 S. 213. Balthasar: Historische Nachricht S. 260. Schröder: Beschreibung S. 71. Stuckes Entwurf und die von der Reichsregierung angenommene Tribunalordnung in RA: Wismarensia vol. 68. 338 TO 1653 Teil 1 Tit. 3. —TO 1656 Teil 1 Tit. 3. Siehe hierzu Kap. 7.3.3.3. S. 414 ff. I 5. Von Untauglichkeit der Beisitzer, und wie die abgeschafft sollen werden. Dies wurde sparer durch die Tribunalordnung von 1656 geändert. 333 334 337 338 339
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