352 vorgelegt {Tabelle 3).^^® Wie schon gezeigt worden ist, hatte sich die schwedische Reichsregierung damals zu MaBnahmen in der Tribunalfrage entschlossen und dementsprechend Aufgabenbeschreibungen fiir die einzelnen Personalkategorien skizziert. Der Präsident sollte „ein Persohn von Authoritaet“ sein; Reichsratsstellung wurde als Qualifikation nicht erwähnt. Der Vizepräsident oder Direktor sollte „ein expediter Jurist und Practicus“ sein, der „die Summum Judicium mit Ruhm und Nutzen dirigiren könne“. Aus diesen knappen Angaben kann man entnehmen, daB die Reichsregierung sich offenbar fur das schon von den Ständen und Stucke vorgeschlagene Modell mit einem aufsichtfuhrenden und repräsentierenden Präsidenten und einemrichtenden Vizepräsidenten binden wollte. Die Zahl der Beisitzer wurde weiterhin mit sechs angegeben, iiber ihre Rekrutierung jedoch nichts erwähnt. Bei der Ernennung der TEK am 11. September 1652 wurde iiber Aufgaben des Gerichtspersonals nichts gesagt. Gleichzeitig wurde Bengt Oxenstierna zum Präsidenten ernannt. Ihm fehlte zwar der Reichsratstitel, er war aber andererseits durch seine diplomatischen Missionen als Mann mit hohem Ansehen ausgewiesen. Im iibrigen hatte die TEK nach dem unveränderten Modell eines richtenden Kollegiums aus einem Vizepräsidenten und sechs Assessoren zu arbeiten {Tabelle 4); allerdings wurde ihr die Möglichkeit offengehalten, aus Bremen-Verden und Pommern nur je zwei Assessoren zu nominieren, „im Fall vor der Hand und als fort sex assessorn nicht aufzubringen stunden“.®"® Aus dem Ständeplan diirfte die Einfiihrung einer Referendarstelle herriihren, die man zuerst in der schwedischen Aprilinstruktion fiir die PEK von 1652 und später in der Septemberinstruktion fiir die TEK aus demselben Jahr findet. Die Organisation des Tribunals wurde von der Reichsregierung endgiiltig am 30. März 1653 im Zusammenhang mit Pascovius’ Reise nach Stockholm festgelegt, also erst gut einen Monat vor der Einweihung des Gerichts {Tabelle Die sechs Assessorstellen wurden beibehalten, zugleich aber entschieden, daB einstweilen nur vier besetzt werden sollten. Als Grund wurde angegeben, daB die beim RKGanhängigen Sachen noch nicht beim Tribunal eingegangen seien und deshalb noch kein vollzähliges Kollegium erforderlich sei.®®^ Der eigentliche AnlaB bestand jedoch darin, daB die TEK nicht hinreichend viele Kandidaten finden konnte. Zugleich wurde die Einrichtung einer weiteren Referendarstelle beschlossen.®®^ Die Kgl. Instruktion vom 18. April 1652; RA: Gadebuschska samlingen vol. 42. Kgl. Instruktion fiir die TEK vom 11. September 1652 (Punkt 3); RA: RR. Designatio vom 30. März 1653; RA: RR. Kgl. Instruktion fiir die TEK vom 30. März 1653; RA: RR. Kgl. Instruktion fiir die TEK vom 30. März 1653; RA: RR. 328 329 330 331 332
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