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350 an eine Universität zur Stellungnahme zu versenden.^^‘‘ Insoweit wird man deshalb die Behauptung vertreten können, daB die Aufgabenbeschreibung der Assessoren direkt aus zwei Quellen entnommen ist, namlich zumeinen der RKGOund zumanderen der PHO. Ein weiteres Beispiel der Anlehnung an das Vorbild des territorialen Obergerichts kommt im Wunsch der Stände nach der Eingliederung eines Referendars in die Tribunalorganisation zum Ausdruck. Eine besondere Aufgabenbeschreibung fur ihn wurde nicht gegeben, sondern auf die der Assessoren verwiesen. Dieser friihe Organisationsplan der Stände war also verhältnismäBig stark von der Organisation des RKG geprägt, das das neue Tribunal ja ersetzen sollte, während andererseits die Ankniipfung an die lokalen Traditionen in der Einfiihrung eines Gerichtsverwalters und Referendars zumAusdruck kam. Einen zweiten friihen Organisationsplan enthält der Tribunalordnungsentwurf des Kanzlers Johann Stucke von 1650, der später der ersten Tribunalordnung von 1653 zu Grunde gelegt wurde. Auch Stucke war deutlich von der RKGO beeinfluBt; dieser EinfluB war aber nicht so stark wie der, der im Entwurf der pommerschen Stände zum Ausdruck kam.^^^ Ein erster schwedischer Organisationsplan wurde im Zusammenhang mit dem ersten Generaldirektoriatsplan von 1651 präsentiert (Tahelle 2). Das vorgeschlagene Appellations-Collegium sollte groBer sein als das von den Ständen skizzierte und aus Präsident, Vizepräsident und sechs Assessoren bestehen. Zwei der Beisitzer sollten königliche Assessoren und Staatsräte sein, während die vier iibrigen aus den Provinzen — je zwei aus Bremen-Verden und aus Pommern —stammen sollten.®-® Die königlichen Assessoren sollten aus dem Kreise des consilium status bzw. directorium generale ernannt werden, das imiibrigen auch nach Wismar verlegt werden sollte. Aus den vorgeschlagenen Gehaltsbeträgen ergibt sich, daB die Arbeit im Appellationskollegium fiir diese Assessoren nur eine Nebentätigkeit darstellen sollte.®®^ Der Generaldirektoriatsplan blieb inoffiziell. Die ersten offiziellen Pläne zur Gerichtsorganisation wurden von schwedischer Seite erst im Zusammenhang mit der Instruktion fiir die PEK vom April 1652 PHOvon 1566/69 fol. 16 pag. 1. 3*5 Stucke hatte in seinem Entwurf beispielsweise Assessoren, nicht aber Referendare vorgesehen. Mit der RKGO 1555 liegt insoweit Oberstimmung vor hinsichtlich Teil I Kap. 13. Von der Beysitzer Ampt im Rhat. Punkte 1, 2, 11 13, 17 sowie Kap. 14. Von der Beysitzer Ampt in Gericht. Anlage zum Schreiben Carl Gustaf Wrangel an KMt, datiert Wolgast, den 28. Juni 1651; RA: Pommeranica vol. 128. 3*7 200 Reichstaler jährlich im Vergleich zu 600 Reichstaler jährlich fiir die iibrigen. 324 326

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