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348 stadium nicht verlangt werden. Seine Amtsstellung sollte der des Kammerrichters am pommerschen Hofgericht und vor allem auch am RKG entsprechen, der im Sinne der mittelalterlichen Tradition die „königliche oberrechtliche Gewalt“ vertrat,^^^ aber kein Votum hatte,obwohl er an der eigentlichen Gerichtsarbeit aktiv beteiligt war.^^® Kammerrichterpräsentation durch Stände war beim RKG ohne Vorbild,®^^ wurde aber dennoch von den pommerschen Ständen gefordert.®^® Die Beschreibung der Arbeitsaufgaben des Präsidenten schlieBt sich unmittelbar an die RKGO an; insoweit kann dieser älteste Entwurf mehr als alle anderen bis in Einzelheiten auf die RKGOzuriickgefiihrt werden.®^® Das urteilende Kollegium sollte nach dem Ständeentwurf von einem Gerichtsverwalter geleitet werden, einer „wohl qualificirten und Rechtsgelahrten“ Person, die entweder adlig oder graduiert sein muBte. In Abwesenheit des Präsidenten sollte der Gerichtsverwalter dessen Amt wahrnehmen können, wenn auch dabei einigen Beschränkungen unterworfen sein. Insgesamt enthält der Ständeentwurf zum Gerichtsverwalter nur wenig; möglicherweise wollten die Stände insoweit ein territoriales Amt auf die Tribunalorganisation iibertragen. Ein entsprechendes Amt bestand amRKGjedenfalls nicht.®^® Die Aufgabenbeschreibung fiir die iibrigen urteilenden Richter, die Assessoren, stammen wiederum weitgehend aus der RKGO von 1555.®-^ Allerdings war auch die Ubereinstimmung mit der PHO von 1566/69 erheblich.®^^ In einem Fall bezogen sich die Stände ausdriicklich auf Smend: Reichskammergericht S. 244. Smend: Reichskammergericht S. 251. Smend: Reichskammergericht S. 254. — Diese eigenartige Stellung des Kammerrichters ergab sich urspriinglich organisch aus seinen Aufgaben. Er hatte in erster Linie am Gericht die allgemeine Ordnung aufrechtzuerhalten. Deshalb stand ihm zum einen die Disziplinargewalt iiber das Gerichtspersonal, zum anderen aber auch die Geschäftsleitung zu. Die vor allem politischen und repräsentativen Schwerpunkte seiner Aufgaben forderten als Qualifikation fur das Kammerrichteramt weniger juristische Kenntnisse als hochadlige Stellung. RKGO 1555 I 4 § 1 gab dem Kaiser das Recht, den Kammerrichter auszuersehen. Vgl. IPO Art. V § 53. —Smend: Reichskammergericht S. 247. RKGO 1555 I 10. Von des Cammer-Richters Ampt im Rath. Aus diesem Kapitel sind folgende Abschnitte iibernommen worden: 1, 6, 7, 9, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 24, 25, 27. Aus I 11. Von des Cammer-Richters Ampt in der Gerichtlichen Audientz. sind ubernommen worden: 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9. Vgl. u.a. die Siegelverwaltung durch den Kanzleiverwalter. Entsprechend waren die Verhältnisse beim Hofgericht. I 13. Von der Beysitzer Ampt im Rhat. Unmittelbare Ubereinstimmung besteht fiir die Punkte 1—4, 6, 8, 11—13, 15—18. 314 315 316 318 319 320 Unmittelbare Ubereinstimmung bestand in 11 von insgesamt 16 Punkten des 322 Vorschlages.

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