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347 Klagen nachgehen und den ergehenden Gerichtsentscheidungen mit der Kraft seines Ansehens zur Vollstreckung verhelfen sollte (Punkt 16: 1). Das urteilende Kollegiumsollte nach den Vorstellungen der Ständedeputation aus einem Direktor und drei Assessoren bestehen, die alle rechtsgelehrt sein sollten; auBerdem sollten am Gericht ein Referendar, ein Protonotar, ein Sekretär und Kanzleipersonal angestellt sein (Punkt 16: 2). Alle sollten Pommern zumindest ihrer Herkunft nach sein (Punkt 16: 3), die Kosten des Gerichts aber allein von Bremen-Verden getragen werden (Punkt 16:4). Diese Vorstellungen insbesondere iiber den Umfang des Kollegiums sind offensichtlich von der Organisation des pommerschen Hofgerichts gepragt. Das mag eine Konsequenz von Kostenerwägungen sein. Den Pommern muBte klar gewesen sein, daB sie zur Kostentragung herangezogen werden wurden. Gelang es ihnen, den Personalbestand niedrig zu halten, verringerte sich auch ihre anteilige Kostenlast. Die Reichsregierung war damals an Erorterungen der zukiinftigen Organisation des Tribunals nicht interessiert.^^® Auf die Frage der Nationalität des Personals ging der Reichskanzler aber doch ein. Er meinte, man miisse es in erster Linie aus den Provinzen rekrutieren. Die Königin meinte dagegen, man solle Schweden ernennen und die Provinzen sollten solche Ernennungen nicht zu einem Streitpunkt werden lassen. Die Resolution der Reichsregierung zum AbschluB der Verhandlungen enthalt nichts iiber Organisationsplane fiir das Tribunal.^^^ Das Interesse der pommerschen Stände an den organisatorischen Fragen war jedoch umso gröBer, und der älteste Entwurf eines Personalverzeichnisses fur das Tribunal entstand dementsprechend als Entwurf der Stände ini Friihjahr 1650 (Tahelle Das kleine Richterkollegium, das schon vorher erwogen worden war, wurde in diesem Entwurf beibehalten; der Präsident sollte dem Gericht vorstehen und das richtende Kollegium nur aus dem Gerichtsverwalter und zwei Assessoren bestehen. Besonders wichtig waren jedoch die Vorstellungen der Stände zu Aufgaben und Stellung des Präsidenten einerseits und des Gerichtsverwalters andererseits. Der Präsident oder Kammerrichter sollte ein „vornehmer ReichsRath“ sein und auf Präsentation der Stände ernannt werden.^^^ Kenntnisse im pommerschen Recht sollten von ihm zumindest im AnfangsDie Königin äuBerte im Reichsrat: ..K Mt ville hafva regard på justitien, men then andra disp. om dess inrättande ville K Mt vara betänkt öfver“. SRP 1649 (16. Juni) S. 143. 310 Kgl. Resolution vom 24. Juli 1649; DXhnert: Sammlung I S. 809 ff. RA: Gadebuschska samlingen vol. 44. —Vgl. oben S. 298. Die Stände Bremens und Pommerns sollten entweder zwei Kandidaten gemeinsam oder — konnten sie sich nicht einigen — je einen Kandidaten vorschlagen. Die Reichsregierung sollte einen der Kandidaten ernennen, falls nicht besondere Griinde dagegensprachen. 311 312 313

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