346 Im Juli 1657 machte Oxenstierna den König auf die Notwendigkeit einer Regelung der Immunität des Tribunalpersonals durch königliche Deklaration ähnlich wie beim RKG aufmerksam.^®- Eine entsprechende Regelung erging — zusammen mit einer Neuordnung der Appellation gegen Entscheidungen von Kriegsgerichten — im Zusammenhang mit der Durchreise des Königs während des Herbstes. Während des Aufenthaltes des Königs in Wismar starb Johan Oxenstierna am 5. Dezember 1657 nach kurzer Krankheit.^®^ Sein Tod soil das Ende dieser allgemeinen Darstellung bezeichnen. 7.2.2. T)ie Organisation Die primäre Frage in einer Darstellung der Tribunalorganisation gilt den Vorbildern, die die Reichsregierung und die Stände zur Formulierung ihrer Organisationsmodelle veranlaBten. Fiier ergibt sich eine Verbindung zu den oben behandelten rechtspolitischen Problemen: Sollten die organisatorischen Verhältnisse am RKG oder aber die der friiheren territorialen Obergerichte der Landesherren wegweisend werden? Schon die ersten Vorschläge der pommerschen Stände in der Instruktion fiir ihre Deputierten vom Januar 1649^®® zeigen den Wunsch, dem Gericht durch eine ausgefeilte Organisation Autorität zu verschaffen. Aus diesem Blickwinkel ist die Vorschrift zu sehen, nach der der Präsident eine „vornehme wohlqualificirte Person" und die Assessoren rechtsgelehrt und zugleich mit den Rechten Pommerns wohl vertraut sein sollten.®®^ Diese Gesichtspunkte wurden bei den Verhandlungen der Ständedeputation mit Vertretern der schwedischen Regierung verfeinert;®®® man schlug vor,3®9 den Präsidenten nicht an der eigentlich richtenden Tätigkeit teilnehmen zu lassen. Er solle „ein vornehmer ReichsRath" sein, der ,,cum Summa Authoritate'"'’ im Namen der schwedischen Krone vorgebrachten J. Oxenstierna an KMt, datiert Wismar, den 9. Juli 1657; RA: Wismarensia vol. 16. Kgl. Resolution an die Stadt Wismar wegen der Immunitäten des hohen Tribunals, datiert Wismar, den 20. November 1657; RA: RR. Teilweise gedruckt bei Dähnert: Sammlung Suppl. III S. 28 f. Vgl. Mevius: Prodromus P. 14 S. 23 ff. KMt an Johan Oxenstierna vom 20. November 1657 (Punkt 4); RA: RR. — Vgl. Balthasar: Historische Nachricht S. 192. Elgenstierna: Svenska Adelns ättartavlor V S. 607. Instruktion vom 27. Januar 1649; Bär: Politik Pommerns S. 450. D. h. mit den „Lande Privilegien, Constitutionen, Ordnungen und Gewonheiten'*. 3®8 SRP 1649 S. 409 ff. Gravamina der Deputation vom 5. Juni 1649 (Punkt 16); RA: Gadebuschska samlingen vol. 44. 302 303 306 807 309
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=