343 Johan Oxenstierna zur Einholung der königlichen Bestätigung ubersandt wurde. Die finanziellen Fragen wurden durch einen RezeB, den Wismarer RezeB vom 31. März 1656 geregelt. In ihm verpflichteten sich die Provinzen, zusammen fiir Unterhaltskosten des Tribunals in Höhe von jährlich 7,524 Reichstalern aufzukommen. Dieser Betrag sollte in vierteljährlichen Teilbeträgen gezahlt werden. Die Regierung und Provinzialstände waren selbst zur Entscheidung iiber die interne Aufteilung ihrer anteiligen Lasten berechtigt. Die in Wismar ausgearbeiteten Vorschläge und Entwiirfe wurden Johan Oxenstierna ubersandt. Im Juni 1656 bereitete er in Marienburg den gesamten Komplex zum Vortrag bei König Karl X. Gustaf vor,-^^ und Ende September erging die königliche Bestätigung der Tribunalordnung und des Präsentationsdiploms.^®^ Dadurch waren die rechtlichen und finanziellen Grundlagen fiir das Tribunal unter der Leitung Oxenstiernas gesichert. Oxenstierna selbst kehrte nach dem Vortrag beim König nach Wismar zuriick und kam dort am9. November 1656 an. Bei seiner Riickkehr stellte Oxenstierna fest, daB die Wirklichkeit ganz erheblich von dem Modell der Vorschriften abwich. AuBer dem Vizepräsidenten Mevius befand sich nur noch ein Richter, der Assessor Vogt, in der Stadt. Der eine pommersche Assessor Heinrich Coelestin von Sternbach war schon 1655 König Karl Gustaf auf den polnischen Feldzug gefolgt.^®^ Georg Friedrich Borck, der zweite pommersche Assessor, war zum Hofgerichtsdirektor in Greifswald ernannt worden und hatte deshalb — zur Verbitterung Oxenstiernas — Wismar verlassen, ohne formell seinen Abschied zu begehren. Martin Böckel, urspriinglich neben Vogt der zweite bremisch-verdische Assessor, hatte wie erwähnt das Tribunal bereits im Januar 1654 verlassen, Fiir von Sternbachs und Böckels Assessorstellen waren Kandidaten aus Pommern bzw. Bremen-Verden vorgeschlagen worden, und nach entsprechender Priifung hatte das Tribunal sich seinerseits fiir Johan Dreyer und Johann Schliiter entschieden,'^^® 292 StA Stade: Rep. 5 a, Fach 95 Nr. 3 a. — Der RezeB wurde von Vertretcrn der Regierungen und der Stände unterzeichnet. Vgl. Mevius an KMt, datiert Wismar, den 10. Mai 1656; RA: Wismarensia vol. 16. — J. Oxenstierna an KMt, datiert Marienburg, den 10. Juni 1656 mit einem beigefugten Memorial iiber die Angelegenheiten, iiber die eine kgl. Resolution erbeten wurde; RA: Wismarensia vol. 16. Kgl. Publikation der Hohen Tribunalsordnung, datiert Frauenburg, den 30. September 1656; Nicht in RA: RR. Gebruckt bei Dähnert: Sammlung Suppl. III S. 22 ff. Kgl. Diplom wegen Präsentation und Besoldung der Glieder und Bedienten des hohen Tribunals, datiert ebenfalls Frauenburg, den 30. September 1656; RA: RR. Gedruckt bei Dähnert: Sammlung Suppl. III S. 25 ff. Balthasar: Historische Nachricht S. 259. J. Oxenstierna an KMt, datiert Wismar, den 18. Dezember 1656; RA: Wismarensia 292 293 294 295 296 vol. 16.
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