342 beliebige und erwiinschte form und verfassung gebracht und eingefiiget werden möge“.^®® In Bremen ging der Vorentwurf der ProzeBordnung erst gegen Ende Februar 1656 ein. Da die Wismarer Konferenz schon am 23. März beginnen sollte, war die Zeit fiir die Bremer also besonders knapp.^®^ Bei den Wismarer Verhandlungen wurde in der umstrittenen Appellationsfrage eine allgemein annehmbare Formel gefunden, die mit dem vorläufig Zu den Appellationsregeln wurde im iibrigen eine Bestimmung iiber eine summa appellabilis von 200 Reichstalern eingefugt, die Appellationen „in alien geringschatzigen Sachen“ unmöglich machen sollte (§ 9).“®® Die sehr ins einzelne gehenden Appellationsregeln schrieben auch vor, daB in Strafsachen keine Appellation an das Tribunal zulässig sein sollte (§ 14); diese Begrenzung entsprach dem fur die Reichsgerichte geltenden Recht. Ahnlich wie beim RKG war aber in Strafsachen der NullitatsprozeB möglich. Bis auf weiteres sollte auch in Konsistorialsachen die Appellation an das Tribunal zugelassen sein (§ 15). Diese Sachen sollte das Tribunal jedoch an andere Instanzen zur Entscheidung verweisen oder aber in ihnen summarisch entscheiden. Das Militärpersonal sollte ebenso wie alle anderen Einwohner der schwedischen Provinzen der Jurisdiktion des Tribunals unterstehen (§ 17). Appellationen gegen Entscheidungen von Militärgerichten wurden dann aber gut ein Jahr später dutch eine königliche Deklaration vom 20. November 1657 von der Zuständigkeit des Tribunals ausgenommen. Ein zweiter Punkt der Tagesordnung der Wismarer Konferenz gait dem Präsentationsrecht und der damit verbundenen Verpflichtung der Provinzen, den Unterhalt des Tribunals zu bestreiten. Das Präsentationsproblem wurde dadurch gelöst, daB ein neues Diplom entworfen und an J. Oxenstierna an Gouverneur und Regierung in Bremen-Verden, datiert AltenStettin, den 26. Februar 1656; StA Stade: Rep. 5 a, Fach 95 Nr. 3. Vgl. Gouverneur und Regierung in Bremen-Verden an die Stände, datiert Stade, den 5. März 1656; StA Stade Rep. 5 a, Fach 95 Nr. 3. Die Stände wurden in diesem Schreiben aufgefordert, ihre eventuellen Einwendungen gegen den Entwurf einzureichen. 288 ”pQ 1656 Teil 2 Tit. I § 1: „. . . alle dieselbe Sachen, welche vorhin an die im Römischen Reiche befindliche höchste Gerichte entweder qvo ad primam Instantiam anhängig gemachet, oder per appellationem dahin devolviret werden können, wan Sie vor Ihnen gebracht, annehmen". — Die Appellationen sollten „gleicher Gestalt bey dem, so in den gemeinen Rechten und 'Ke'ichs-Constitutionen derentwegen begriffen und iiblich ist“ formuliert sein (§ 7). Eine Ausnahme gait fiir Arme, fiir die auch Streitgegenstände mit einem Wert unter 200 Reichstalern wesentliche Bedeutung haben konnten. In solchen Fällen sollte bis zu einem Streitwert von 25 Reichstalern summarisch entschieden werden (§ 10). Siehe hierzu unten Kap. 7.3.1.5. S. 388. Hierzu unten Kap. 7.2.2. S. 357 ff. der Reichsregierung akzeptierten Grundsatz iibereinstimmte.^®® von 290 286 287 289 291
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