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338 trages, „was die beyden ersten Characteren Imperialem & Ducalem betrift“, berechtigt. Johan Oxenstierna wurde die schwierige Aufgabe anvertraut, einerseits die Hoheitsrechte der Krone zu erhalten und andererseits die „guten Affection und Hoffnung“ der Untertanen zu beachten, so daC das Tribunal „auf keiner Seite nicht aus Uebereilung sich verstosse“, bevor die endgiiltige Entscheidung der Reichsregierung zu diesen Fragen vorliege (Punkt IX). Die den Gesandten der pommerschen Stände am 1. März 1655 erteilte Resolution bestätigte, dafi sie in der Tribunalsfrage erfolgreich gewesen waren. Die Tribunalordnung sollte erneut uberpruft werden. Appellationen von den Provinzialregierungen sollten vom Tribunal insoweit entschieden werden, als sie friiher bei den kaiserlichen Gerichten anhängig werden konnten (Punkt II). Bis zumVorliegen eines Berichtes der PEK sollten auch die Appellationen von den Konsistorien in Pommern — wie im ersten Tribunalordnungsentwurf der Stände vorgesehen — an das Tribunal in Wismar gerichtet werden (Punkt III). Johan Oxenstierna kam am 23. März 1655 in Wismar an und nahm sofort seine Tätigkeit auf. Das Gericht, das er vorfand, lieB seiner Ansicht nach viel zu wiinschen iibrig. Er berichtete umgehend an die Regierung in Stockholm, daB einscheidende MaBnahmen erforderlich seien.-®® AuBer der Frage der Tribunalordnung bestiinden weitere akute Probleme. So fehle es an Assessoren. Gerichtsverhandlungen miiBten mangels anwesender Richter abgesetzt werden. Auch die Entlohnung des Personals sei noch immer problematisch und fiihrte zu ständigen Klagen.-®' Besonders aktiv war in dieser Frage imiibrigen der scheidende Präsident Bengt Oxenstierna, der seine Abreise so lange wie nur möglich aufschob, umseine ausstehenden Gehälter zu bekommen.-®® Johan Oxenstiernas Gesamteindruck —der in mehreren Schreiben an die Reichsregierung wiederholt wurde — war niederschmetternd: Umdas Tribunal sei es ganz schlecht bestellt. Das Personal miisse sich wegen des Ausbleibens der Gehälter in das Privatleben zuriickziehen.-®® 265 Resolution vom 1. März 1655; RA: RR. Gedruckt bei Dähnert: Sammlung I S. 819 ff. — Vgl. KMt an das Tribunal in Wismar vom 1. März 1655 (RA: RR) mit der Anweisung an das Tribunal, sich nach der Ständeresolution zu richten. — Eine Punkt 2 entsprechende Vorschrift wurde auch fiir Bremen ausgefertigt. KMt an Gouverneur und Regierung in Bremen vom 10. Mai 1655; RA: RR. . . sakerne här något slappt bestälte och så beskafne, att wercket med alfwar angrijpas måste, så framt Tribunalet skall blifwa wedh dess billige consideration''. J. Oxenstierna an KMt, datiert Wismar, den 29. März 1655; RA: Wismarensia 266 «• 2C7 vol. 16. Siehe beispielsweise den einschlägigen Schriftwechsel zwischen Königsmarck und Oxenstierna in StA Stade: Rep. 5 a. Each 95 Nr. 3. J. Oxenstierna an KMt, datiert Wismar, den 27. April 1655; RA: Wismarensia 268 269 vol. 16.

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