337 introduciret werden“ solle.^®^ Im Hinblick auf diese Verhandlungen und Forderungen wurde in groBer File eine Instruktion fiir Johan Oxenstierna ausgearbeitet, die ihm noch vor der Abreise ausgehändigt wurde.^®^ Sie ist vom 21. Januar 1655 datiert und wies ihm die Hauptrolle bei der bevorstehenden delikaten Arbeit in Wismar zu. Die Appellationsfragen standen auch weiterhin im Zentrum. Hier entsprach die Reichsregierung den Forderungen der Stände insoweit, als die Sachen, in denen vorher Rechtsmittel ad Imperii Summa Trihunalia möglich gewesen waren, jetzt an das Tribunal gelangen sollten.^®^ Ausgenommen sollten jedoch die Sachen sein, in denen es um ,Jura Ducalia und Hoheiten“ der schwedischen Krone Johan Oxenstierna wurde zudem mit der Ausarbeitung eines 264 ging. „Catalogum Casuum, sive excipiendorum, sive devolubilium ad Tribunal, seu appellationis Instantiam"" beauftragt. Entwurfe sollten auBer von Johan Oxenstierna und dem Tribunal auch von den Regierungen Pommerns und Bremen-Verdens hergestellt werden. Das Tribunal sollte eine Abstimmung der Entwurfe versuchen und eventuell auch Regierungsvertreter zu einer Konferenz nach Wismar berufen (Punkt VI). Dieser Auftrag sollte mit Vorrang ausgefiihrt und iiber seine Ausfuhrung an die Reichsregierung berichtet werden, die dann entscheiden wollte (Punkt VII). Die Reichsregierung gab schlieBlich auch Anweisungen, wie Appellationen in zweifelhaften Sachen wahrend der Ubergangszeit bis zum Vorliegen der endgiiltigen Entscheidung der Reichsregierung bearbeitet werden sollten (Punkt VIII). In der Instruktion ging die Reichsregierung weiter auf die Diskussion iiber die Stellung der schwedischen Krone in den Provinzen ein. ImHerzogturn sei die schwedische Krone „ein Herzog und LandesHerr“, wie „ein Imperator auch Imperium ipsum in Tribunali Wismariensi quoad causas ibi decidendas'’'" und schlieBlich „ein Souverainer König, quoad pacta Osnabrugensia, um dieselbe als ein Legislator zu interpretiren“. Mit dieser Formel definierte die Reichsregierung also ihre Sicht der Stellung der Krone in den Provinzen. Sie habe in den Verschiedenen Territorien die Stellung des Landesherrn mit alien jura ducalia iibernommen. Im Tribunal, dem höchsten Gericht der Provinzen, habe die Krone die Rolle des Kaisers erhalten, und das Tribunal sei deshalb den Gerichten des Kaisers ebenbiirtig. Zugleich sei die Krone allein zur Auslegung des Osnabriicker VerErskein an Königsmarck, datiert Stockholm, den 30. Dezember 1654; StA Stade: Rep. 5 a, Each 78 Nr. 9. Diese Arbeit erhielt besonderen Vorrang in der Kanzlei; Erskein an Königsmarck, datiert Stockholm, den 6. Januar 1655; StA Stade: Rep. 5 a. Each 78 Nr. 9. Punkt V der Instruktion an Johan Oxenstierna vom 21. Januar 1655; RA: RR. Gedruckt bei Dähnert: Sammiung III S. 15. Dies stimmte mit den Reichskonstitutionen und der RKGO (Teil II, Titel XXXI) uberein, was dann auch die Pommern bei den Verhandlungen zugestanden. 22 —Modeer 261 262 263 264
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=