332 sonal, die erst nach der feierlichen Einweihung im Mai ihre Amtsvollmachten erhalten hatten, sowie vier Prokuratoren, die vor dem Tribunal auftreten wollten,^^^ vereidigt.^^^ Bengt Oxenstierna hatte sich in seiner Rede bei den Einweihungsfeierlichkeiten dem zentralen Problem des Gerichts, der Ausarbeitung der Tribunalordnung, ausfiihrlich gewidmet. Er berichtete jetzt, die Königin habe sich den der Reichsregierung iibersandten Entwurf vorlesen lassen und beschlossen, daB er bis zur Veröffentlichung der endgultigen und gedruckten Tribunalordnung pro norma verbindlich sei. Schon im ersten Monat der Tribunalarbeit zeigten sich jedoch Mängel. Es ergaben sich die Fragen, ob eine Appellation gegen Entscheidungen der Gouvernemente zulassig sein solle und wie die Leistung des Appellationseides formell auszugestalten sei.^^» Pijr das Personal des Gerichts stellten sich zudem wirtschaftliche Schwierigkeiten ein, denn die von der Reichsregierung festgesetzten Gehälter, die ab 1. Januar 1653 gezahlt werden sollten, blieben ausnahmslos aus. Diese Fragen hielt das Tribunal fiir so wichtig, daB es im Oktober den Referendar Franz Joel nach Stockholm reisen und der Reichsregierung uber die Schwierigkeiten Bericht erstatten lieB.236 Joels Berichterstattung fand noch vor der Bestätigung der Tribunalordnung durch die Königin statt, die am 29. Dezember 1653 erging. Auf Joels Bericht hin wurde die Tribunalordnung nicht nur formell ausgefertigt, sondern materiell iiberpriift und die entdeckten Liicken ausgefiillt.^^" Die wichtigste MaBnahme bestand in der Einfiigung eines Verbots von Appellationen gegen Gouvernementsentscheidungen; eventuelle Einwendungen von Betroffenen sollten in solchen Fällen per modum simplicis querelae oder per appellationem bei der Reichsregierung in Stockholm behandelt und entweder von der Königin persönlich oder durch ein Kollegium gemäB den Landesprivilegien entscheiden werden.Das Tribunal solle nur solche Sachen behandeln, „welche entweder quoad primam instanDr. Caspar Wilcken, Dr. Schabbeln, D. Sander und Lie. Thörtze. Protokoll vom 12. September 1653. Kopie in RA: Wismarensia vol. 70. Die erstere Frage hatte sich fiir das Tribunal in der Sache Civitatis Stetinensis ./. Petrus Hansson „Quaestorem Regium“ ergeben. Mevius: Decisiones I Dec. LX—LXII. Pascovius an A. Oxenstierna, datiert Wismar, den 27. Oktober und 17. November 1653; RA: Oxenstiernska samlingen E 681. —Zu den vomTribunal aktualisierten Fragen vgl. Mevius: Decisiones I Dec. CXXV: De Provocatione d Tribunali Regia ad S. Reg. Majestatem vom 6. Oktober 1653. Vgl. die Kgl. Instruktion an die TEK vom 30. März 1653, die davon sprach, daB der Entwurf „zur approbation und confirmation'" eingesandt werden sollte. DaB eine materielle Priifung des Entwurfs stattgefunden hat, zeigt die kgl. Resolution an das Tribunal vom 21. Januar 1654, in der davon die Rede ist, die Reichsregierung habe den Entwurf „revidiren lassen“ (§ 2); RA: RR. 238 TO 1653 Teil 2 Tit. 1. 233 235 236 237
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