15 Gerichtsbarkeitsrechte der Krone im Burggericht in Reval aus."* Ein Kennzeichen fiir diese Gerichtsbarkeit des Statthalters war, daB sie unmittelbar mit der Verwaltungstatigkeit verbunden war —im iibrigen ein typischer Zug fiir die altere Verwaltungsstruktur Europas.^ Ein weiteres typisches Element der älteren Provinzpolitik war das eindeutige Streben nach Uniformität der Regierung in den Territorien mit der im Mutterland. Dieses Streben kam auch anderweitig zum Ausdruck, so zum Beispiel während der Regierungszeit Eriks XIV., als die Frage nach einer Revision der in Estland geltenden Rechtsordnungen aufkam. Erik war sogar bereit, gesetzeskundige Gesandte in die Territorien abzuordnen, wartete damit aber bis zur Beendigung der Revision.® Weiter lieBen estlandische Parteien Streitigkeiten letztinstanzlich vom obersten Gericht Eriks XIV., dem Höga nämnden, entschieden. Es gibt auch Beispiele, daB livlandische Adlige sich an dieses Gericht wandten.' Eriks Regelung des rechtlichen Einflusses der schwedischen Krone in den ihr unterstellten Territorien muB im Zusammenhang mit der Lösung der entsprechenden Fragen im Verhaltnis zu seinen Briidern Johan und Karl gesehen werden, die im eigentlichen Schweden Herzogtiimer als Lehen unter der Krone innehatten. Durch die Artikel von Arboga 1561 bestätigten die Stände die Verwaltungsregelung fiir die Herzogtiimer, die Erik vorgeschlagen hatte. In den Artikeln wurde gesagt, daB schwedisches Recht in den Herzogtiimern Anwendung finden solle, Ernennungen von Lagmännern und Bischofen herzoglichem EinfluB entzogen sein sollten und jedes dritte Jahr Königsgerichte in den Herzogtiimern stattfinden sollten.® Auch später unter den Vasa-Söhnen wurde ganz in Ubereinstimmung mit der in Europa herrschenden Rechtsauffassung klargestellt, daB Appellationsentscheidungen, Ausfertigung von Freiheits- und Geleitbriefen sowie Ladungen vor das höchste Gericht königliche Rechte waren, die direkt mit dem Souveränitätsbegriff verkniipft waren.® Uber diese Auffassung von der königlichen Prärogative begriindete Erik die uniforme Anwendung schwedischen Rechts in den Ländern, die seiner Souveränität unterstanden. Rechte auf Appellationsentscheidung und letztinstanzliche Entscheidung von rechtlichen Fragen wurden ähnlich begriindet. Wie oben erwahnt, wurde schon in der Vereinbarung mit der Stadt Reval von 1561 klargestellt, daB die Appellation nach Lubeck in Handelsstreitigkeiten ^ Mehr zu diesem Gericht bei von Schulmann: Staatsbeamtenschaft S. 121 ff. ® Herlitz: Grunddragen S. 112. ® Annerstedt, UUÅ 1868 S. 127. ^ Rosén: Höga nämnd S. 101 ff., 136 f. ® Malcus, Scandia 1969 S. 66. " Sparre: Pro lege S. 73. Malcus, Scandia 1969 S. 78 f. Strömberg-Back: Lagen S. 102.
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