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323 Auch das iibrige Personal des Tribunals sollte auf Grund von Vorschlägen der Provinzialstände ernannt werden. Bremen-Verden, Wismar und das Domkapitel in Hamburg sollten fiir eine Hälfte der Assessor- und Referendarstellen und der sonstigen Ämter am Gericht Vorschläge abgeben und Stettin, Pommern und Riigen fiir die andere (Punkt 4). Diese Konzessionen der Reichsregierung bestätigten das starke Interesse der Reichsregierung an der Einrichtung und Arbeitsaufnahme des Tribunals. Dieser KompromiB der Regierung — Präsentation gegen finanzielle Zugeständnisse —bedurfte selbstverständlich der Zustimmung der Stände. Die BVEK und das pommersche Gouvernement wurden deshalb mit der umgehenden Einleitung von Verhandlungen und dem AbschluB von Vereinbarungen mit den Ständen ihrer Provinzen beauftragt, iiber die die TEK zu unterrichten war. Bis zum Vorliegen der Zustimmungserklärungen der Stände sollte das Tribunalpersonal aus den Haushaltsmitteln der Provinzen bezahlt werden.^®" Die Uberwachung der Einhaltung dieser Anweisung wurde der TEKaufgetragen. Eine zweite Erage, die von Pascovius in Stockholm angeschnitten wurde betraf die Tribunalordnung: „ob nicht die Ordnung dieses Höchsten Gerichts ante e]us introductionem vorhero zum Stande gebracht und eingefiihret werden musse“ (Punkt 5 seiner Monita). Die Reichsregierung hatte dieses Problem im September 1652 der PEK zur weiteren Bearbeitung zugewiesen und stellte jetzt fest, daB „noch wenig oder fast nichts“ getan worden sei. Da die Tribunalordnung eine „perpetua lex et norma sein und bleiben soll“, sei sorgfältige Vorbereitung vor einer Verabschiedung durch die Reichsregierung unbedingt erforderlich. Andererseits solle die Einweihung des Gerichts jetzt sine ulteriori mora stattfinden. Die Reichsregierung fertigte deshalb ebenfalls am 30. März eine vorläufige Instruktion aus, die in 26 Punkten eine summarische ProzeBordnung enthielt und bis zur Fertigstellung der endgultigen Ordnung gelten sollte.^®* Die TEK wurde bevollmächtigt, im Namen der Königin Vertreter der Landstände von Pommern und Bremen-Verden, der Stadt Wismar und des Hamburger Domkapitels zur Teilnahme an den Einweihungsfeierlichkeiten in Wismar auf eigene Kosten zu laden. In der Ladung habe die Kommission anzudeuten, daB die Feierlichkeiten auch zur Fertigstellung der ProzeBordnung benutzt werden wurden. Die geladenen Ausgenommen David Mevius. Seine Beziige sollten aus den mecklenburgischen Lizentmitteln gezahlt werden. KMt an die Regierung in Pommern, vom 30. März 1653. RA: RR. Instruktion fiir die TEK vom 11. September 1652; RA: RR. Das erhaltene Archivmaterial gibt keine Auskunft dariiber, ob Pascovius einen Entwurf einer vorläufigen ProzeBordnung auf seiner Stockholmer Reise bei sich hatte. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, wird er aber sehr wahrscheinlich bei ihrer Ausarbeitung in StockholmimMärz 1653 mitgewirkt haben. 187 189

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