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2. Die Gerichtsbarkeiten der Krone in der schwedischen Provinzpolitik bis etwa 1630 1561 kamen die Stadt Reval und die estländischen Landschaften als erste der baltischen Territorien an die schwedische Kroned Dadurch wurde eine neue Periode in Schwedens politischer Geschichte mit neuen Problemen eingeleitet. ImBaltikumiibernahm die schwedische Krone die Aufgaben, die vorher von dem Landesherrn ausgeiibt worden waren. Dies war insoweit selbstverständlich, als die schwedische Krone das Oberhaupt des Landes wurde. In der Instruktion fiir den ersten Statthalter in Estland, Lars Ivarsson Fleming, wurde klar gesagt, daB er die Jurisdiktion des friiheren Statthalters in Appellationssachen nicht in Vergessenheit geraten lassen solle. Auch seine rechtlichen Aufgaben sollten also dieselben sein wie unter dem friiheren Landesherrn. Die Schweden gingen aber weiter. In den Privilegien Eriks XIV. fiir die Harisch-Wirische Ritterschaft wurde gesagt, daB das dem Adel friiher zustehende Hals- und Handrecht auch in Zukunft bestehen sollte, daB aber der Statthalter als Vertreter der schwedischen Krone „visitieren“ und am Urteil sowohl an den Gerichten des Adels als auch an den anderen Gerichten des Territoriums teilnehmen sollte.^ Auch der Stadt Reval wurden ihre Privilegien in peinlichen und biirgerlichen Sachen bestätigt. Die bisherige Möglichkeit der Appellation an den Rat in Liibeck als Oberhof wurde aber insoweit begrenzt, als in Zukunft nur noch Handelsstreitigkeiten dorthin gelangen können sollten.^ Schon während der ersten Zeit ubte der Statthalter (später Gouverneur) * Annerstedt, UUÅ 1868 passim. — Zum Begriff Baltikum vgl. Liljedahl; Svensk förvaltning S. Vf. ® Annerstedt, UUÅ 1868 S. 41. Liljedahl: Svensk förvaltning S. 6. ® Die Ratifikation der Vereinbarung einer Kommission mit der Stadt Reval geschah am 2. August 1561; Annerstedt, UUÄ 1868 S. 41.

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