314 Arbeitsaufnahme des Tribunals so gut wie taglich bei ihnen eingingen. Die TEK miisse neue Instruktionen aus Stockholm erhalten, nicht zuletzt, weil Oxenstierna immer noch durch seine Gesandschaft in der Investiturangelegenheit in Prag festgehalten werde. Pascovius schlug dem Kanzler vor, die Regierung solle Rosenhane in Erwartung der Ankunft Bengt Oxenstiernas die Einweisung des Tribunals vorbereiten lassen. Nach der Amtseinfiihrung von David Mevius, der Assessoren und des iibrigen Personals, ihrer Vereidigung und der Aushändigung der Vollmachten könne die Gerichtsarbeit aufgenommen werden und damit wiirden die Klagen, vor allem auch der Landstände, aufhören. Besonders die Haltung der Stände empfand Pascovius als drohend, da sie sich mit Rechtsverweigerungsbeschwerden an den Kaiser oder das RKG wenden und offiziell Klage dariiber fiihren konnten, daB sie keine Appellationsinstanz zur Verfiigung hätten.„Gott weis, das durch diese erinnerung ich nichts anders suche, als das I.K.M. Juraundt interessebefordert werden“, beteuerte Pascovius in einemSchreiben an den Reichskanzler Ende 1652.^^® Pascovius’ und Lilliestroms besorgte AuBerungen zur aktuellen Lage blieben nicht ohne EinfluB auf die Reichsregierung in Stockholm. Zu jener Zeit hatte sie gerade die vollen Konsequenzen von Bengt Oxenstiernas miBgliickter Gesandtschaft an den kaiserlichen Hof eingesehen. Zugleich mit der Ausfertigung der Amtsvollmachten fiir das Tribunalpersonal, ebenfalls am 10. Dezember 1652, wurde Oxenstierna deshalb angewiesen, den kaiserlichen Hof zu verlassen, sich umgehend nach Wismar zu begeben und von dort mit Schering Rosenhane Kontakt aufzunehmen, der „alle weitere Ordre undt nachricht“ geben könne.Oxenstiernas Riickkehr wird also nicht nur als eine Folge des diplomatischen Debakels in Prag zu sehen sein. Lillieströms und Pascovius’ Schreiben während des Herbstes unterstrichen mit Nachdruck, daB Oxenstierna ohne Verzögerung mit der Ausfiihrung seines Kommissionsauftrages beginnen miisse. Die Reichsregierung driickte gegeniiber Lillieström ihre Zufriedenheit iiber seine Bemiihungen im Zusammenhang mit der Berufung von Mevius aus. Offenbar wurden Lillieströms MaBnahmen — obwohl sie in den Arbeitsbereich der TEK eingriffen — von der Regierung gebilligt, sowiet sie nicht wie die Berufungsverhandlungen mit Mevius durch unmittelbare „das sie in appellationsinstantia kein recht haben könten“. — Vgl. unten Kap. 7.3.1.1. S 375. Pascovius an Axel Oxenstierna vom 30. November 1652; RA: E 681. (Diese Gesichtspunkte kehren in späteren Briefen an den Kanzler wie beispielsweise in Pascovius’ Schreiben vom 21. Dezember 1652, a.a.O., wieder.) Anfang Dezember schrieb Pascovius recht kategorisch, das Ergebnis der Investiturverhandlungen sei jetzt einigermaBen gleichgiiltig, die Introduktion des Tribunals aber „hoch notig“; Pascovius an Axel Oxenstierna, datiert Stettin, den 7. Dezember 1652; RA: E 681. KMt an Bengt Oxenstierna und Matthias Biörnklou vom 10. Dezember 1652; RA: RR. —Vgl. auch Olofsson: Efter westfaliska freden S. 387 f. 13$
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