312 bereitstellen konnte. Die TEK sollte schlieBlich auch die Jurisdiktionsfragen erörtern, die sich aus der exemten Stellung des Tribunalpersonals ergaben (Punkte 11—13). Rosenhane wurde Leiter der TEK wegen seiner Stellung als Mitglied des Reichsrates. Er hatte zudem gute Verbindungen zu den zentralen Personen der Reichsregierung, bei denen er im iibrigen erheblich besser angesehen war als der isolierte Bengt Oxenstierna.Sowohl Rosenhane als auch Oxenstierna gehörten zu der konservativen Gruppe, die die Politik des Kanzlers unterstiitzte. Dasselbe gait fiir Lillieströmund Erskein, die mit beratenden Funktionen Pommern bzw. Bremen-Verden repräsentierten. Die Zusammensetzung der Kommission war also ausgesprochen kanzlerfreundlich, obwohl die meisten Fragen der Tribunalseinrichtung zwischen Königin und Kanzler nicht kontroversiell waren. Pascovius sollte die Instruktion fiir die TEK urspriinglich persönlich an Sobering Rosenhane in Liibeck iiberbringen. Bei der Riickkehr von Stockholm nach Stettin fiihrte er jedoch Gespräche mit Lillieström, die seine Plane änderten. Lillieströmwar sich der Bedeutung der pommerschen Interessen in diesem Zusammenhang bewuBt und wollte die Kommission bei der Arbeitsaufnahme vor ein fait accomplit stellen. Am 26. Oktober 1652 teilte Pascovius dem Reichskanzler mit, daB sich bei Unterredungen mit Lillieström „pgnante Uhrsachen funden“ hätten, die es nahelegten, die Instruktion nicht durch ihn selbst, sondern dutch die Post nach Liibeck zu Rosenhane iiberbringen zu lassen. Zudem sei zweckmaBig, daB er sich zusammen mit Lillieström datum bemuhe, David Mevius — damals Stralsunder Stadtsyndikus — als Vizepräsidenten fiir das Tribunal zu Pascovius kniipfte damit an eine miindliche Anweisung des 130 132 gewmnen. Reichskanzlers an, Lillieström mit der Vorbereitung der Berufung von Mevius als Vizepräsidenten zu beauftragen. Lillieström sah hier Möglichkeiten zu selbständigem Handeln. Erklärte sich Mevius bereit, den Ruf anzunehmen, konnte Lillieström antecessum mit Ihm nicht allein von persohnen zu ABeBorn reden, sondern auch iiber andere zu behuff des Gerichts nötige dinge vereinbahren, undt daruff mit so viel beBeren Nutzen dessen introduction vor die Handt nehmen“. Unterdessen konnte man sich schriftlich an Bengt Oxenstierna mit der Frage wenden, ob er die Investiturfragen nicht vorubergehend ruhen lassen und sich nach WisKgl. Instruktion vom 11. September 1652; RA: RR. Rosenhane war nach der miCgliickten Gesandtschaft nach Frankreich 1648/49 nicht besonders geschatzt. Die Königin änderte ihre Auffassung aber im Laufe der Zeit, und zu Beginn der fiinfziger Jahre war er als Reichsrat durchaus geachtet. Olofsson: Efter westfaliska freden S. 10. — Zu den Familien Bengt Oxenstiernas und seines Vaters waren Christinas Beziehungen wenig herzlich. Auch von Seiten Axel Oxenstiernas wurde Bengt Oxenstierna keine Unterstiitzung zuteil. Olofsson: Efter westfaliska freden S. 6. Hierzu näher Kap. 7.2.2. S. 359. 130 132
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