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311 Liibeck an Bengt Oxenstierna zu schreiben und ihn sofort nach Erledigung der Lehnsformalitäten am kaiserlichen Hof zu Beratungen nach Liibeck zu rufen. (Man glaubte in Stockholm damals noch an ein positives Ergebnis von Oxenstiernas Reise.) Ein Vorsitzender der Kommission wurde nicht ausdriicklich benannt; der Umstand, daB Oxenstierna sich zu Rosenhane begeben sollte, deutet jedoch an, daB der letztere die Arbeit leiten sollte. Zu den Beratungen von Rosenhane und Oxenstierna sollten auch Alexander Erskein und J. N. Lillieström geladen werden. In erster Linie hatte die TEK zu erörtern, welche Personen aus den verschiedenen Provinzen an das Gericht berufen werden sollten. In der Instruktion (Punkt 2) wurde Rosenhane schlieBlich auch aufgetragen, nach Ernennung des Gerichtspersonals die Arbeitsaufnahme des Gerichts durch einen feierlichen Eröffnungsakt einzuleiten. Fiir die TEK war also die wichtigste Frage die der Auswahl des Personals fiir die Amter am Tribunal.^^^ Fine Voraussetzung fiir eine erfolgreiche Rekrutierung war, daB die Tragung der Kosten des Gerichts geregelt war. In Punkt 6 der Instruktion bestimmte die Reichsregierung hierzu eindeutig, daB sie von den Provinzen aus den ordentlichen Staatseinkiinften zu bestreiten waren.^-® Nach Salvius’ Tod muBte auch ein Nachfolger fiir seine Arbeit an einer ProzeBordnung fur das Tribunal gefunden werden.Einstweilen beauftragte die Reichsregierung die PEK und die BVEK, die vorhandenen Entwiirfe den jeweiligen Landständen vorzulegen. Sobald sie gemeinsam ,,eine beständige Gerichts Ordnung“ ausgearbeitet hätten, die von alien Betroffenen akzeptiert worden sei, wiirde die Reichsregierung sie konfirmieren und veröffentlichen (Punkt 8). Diese allgemeinen Wendungen deuteten an, daB diese Frage fiir die Reichsregierung keine iiberragende Bedeutung hatte. Die TEK wurde weiter mit der Beschaffung eines Gerichtssiegels (Punkt 9) und geeigneter Räumlichkeiten beauftragt. Rosenhane und Oxenstierna sollten den Rat in Wismar einstweilen um „einige Stuben“ im Rathaus bitten oder aber „in dem neuen Hause“ mieten. Diese Provisorien sollten gelten, bis die Reichsregierung ein eigenes „Logement“ fur das Gericht J27 Ygj hierzu unten Kap. 7.2.2. S. 360 f. Pommern, Bremen-Verden, Rugen, das Hamburger Domkapitel und die Stadt Wismar sollten Beiträge leisten. Das jeweilige Gouvernement hatte dafiir zu sorgen, daB die Bediensteten ihren jährlichen Lohn erhielten. Dadurch sollte auch Korruptionserscheinungen vorgebeugt werden. Die Kommission wurde beauftragt, die Gouvernemente iiber diese zukunftigen Aufgaben zu informieren. Moglicherweise ist David Mevius schon im Sommer 1652 in die Arbeiten an der ProzeBordnung hineingezogen worden. Vgl. Orwegens Bericht iiber die Introduktion des Tribunals und Mevius’ Bemerkungen aus diesem AnlaB; StA Stade: Rep. 5 a, Fach 95, Nr. 3. 128

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