13 lung interessiert war, und, sollte die Antwort bejahnd sein, welche Mittel ihr zur Verfiigung standen und von ihr benutzt wurden. Versuchte die schwedische Krone wahrend des DreiBigjährigen Krieges die landesherrlichen Rechte, die ]ura ducalia beziehungsweise jura episcopalian durch einfache Ubernahme der rechtlichen Funktionen des Landesherrn an sich zu bringen, oder versuchte man von schwedischer Seite, neue Elemente in die Rechtsordnungen der Provinzen einzufuhren? Durch den Vertrag von Osnabriick 1648 wurde der schwedische König zum Herzog von Pommern, Bremen und Verden. Diese Stellung bedeutete aus schwedischem Blickwinkel, daB die landesherrlichen Hoheitsrechte der friiheren pommerschen Herzöge und des Bremer Erzbischofs jetzt der schwedischen Krone zustanden. Die sich daraus ergebenden Probleme der schwedischen Regierung fur Gerichtsfragen sollen hier untersucht werden. Der Landesherr von Pommern hatte vor der schwedischen Zeit andere Kontrollen iiber seine Gerichte ausgeiibt als der Bremer Erzbischof. Alle jene Gerichte, auf die die beiden Landesherren EinfluB hatten, sollen hier behandelt werden. Line andere Form königlicher Gerichtsbarkeit, die Militärjurisdiktion, wurde durch das schwedische Heer in den deutschen Provinzen neu eingefiihrt; einheimische Vorganger fehlen. Auch diese Militärgerichte sollen untersucht werden. Das Tribunal, das Oberappellationsgericht in Wismar, begann seine Tätigkeit 1653. Als fiir alle Territorien zuständiges Gericht kommt ihm besondere Bedeutung fiir die schwedische Rechtspolitik umdie Mitte des 17. Jahrhunderts zu.
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