RB 24

309 Frage ohne gröBere Schwierigkeiten gelöst werden könne. Ein Stein des AnstoBes war in diesem Zusammenhang jedoch die pommersche Grenzregelung zwischen Brandenburg und Schweden. In den von Christina im Sommer 1652 akzeptierten Konzepten fiir Investiturbriefe setzte der Reichsrat voraus, daB ein Grenzvertrag mit Brandenburg vor der Investitur geschlossen werden konnte.^^^ Der schwedischen Regierung war damals jedoch an der Investitur besonders gelegen. Die Königin fertigte deshalb am 31. Juli 1652 Beglaubigungsschreiben fiir Bengt Oxenstierna und Matthias Biörnklou aus, die beim Kaiser in Prag die Frage endgultig lösen sollten.^^^ Die Reise nach Prag wurde aus schwedischem Blickwinkel zu einem Fiasko. Der Kaiser weigerte sich, die schwedischen Gesandten zu empfangen, da sie keinen ausreichenden diplomatischen Rang hatten. Die schwedische Regierung weigerte sich ihrerseits, Oxenstiernas Rang zu erhöhen, und gleichzeitig wurde Brandenburg vom Kaiser versichert, daB die Frage des Grenzvertrages vor einer Investitur gelöst sein miisse. Die Reise blieb deshalb ergebnislos. Die Stockholmer und Prager Ereignisse in der Investiturfrage im Spätsommer und Herbst 1652 bekamen direkte Relevanz fiir das Zustandekommen des Gerichts. Von schwedischer Seite hatte man bisher die Investitur als Voraussetzung der Arbeitsaufnahme des Gerichts betrachtet.^^^ Der Sommer fiihrte hier zu einem Sinneswandel.^^® Gerade wegen der Ergebnislosigkeit der Investiturbemiihungen wurde es fiir die schwedische Krone immer wichtiger, zumindest das neue Appellationsgericht zu Stande zu bringen. Biörnklous Berichte vom kaiserlichen Hof im Spätsommer 1652 lieBen keine Möglichkeit einer schnellen Lösung erkennen, obwohl es an positiven Stellungnahmen nicht fehlte. Die Anhäufung von unbearbeiteten Prozessen der vergangenen Jahre forderte innen116 Jacobson, UUÄ 1912 S. 79. Olofsson: Efter westfaliska freden S. 36 ff. — Es waren noch weitere Fragen offen, und erst im Sommer 1652 waren alle Vollzugsfragcn erledigt. Olofsson: Efter westfaliska freden S. 368. **■’’ Olofsson: Efter westfaliska freden S. 364. Jacobson, UUÄ 1912 S. 81 f. Das ergab sich u. a. aus der Nebeninstruktion, die Bengt Oxenstierna fiir seine Pragreise erhielt. Er wurde beauftragt, beim Kaiser die Ubernahme der Verfahren, die bei RKG und RHR anhängig waren, durch das Tribunal zur Sprache zu bringen, die auf entsprechendes Begehren möglich sein sollte. Vgl. den offiziellen, gedruckten Bericht von der Tribunalseinweihung, der davon spricht, daB die Durchfiihrung des Exekutionsvertrages 1652 der unmittelbare AnlaB fiir die Arbeiten zur Tribunalserrichtung war: „Beschreibung des Actus Introductionis des Königl. Hohen Tribunals in Wismar, Geschehen den 17. Maii Anno 1653“; UUB: Palmskiöldska samlingen vol. 316 S. 777 ff. 118 Vgl. Lillieströms oben erwahntes Schreiben an Axel Oxenstierna vom 8. Juni 1652, in dem cr die Ansicht äuBerte, die Einrichtungsarbeit solle bis zum AbschluB der Investitur ruhen. Vgl. S. 302, FuBnote 74. 116

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=