307 ihres Auftrages erledigt und konnte sich in einem zweiten Arbeitsabschnitt den Fragen der inneren Provinzialverwaltung widmen. Hierzu gehörte die Ausarbeitung einer Regierungsordnung. Stucke verfaCte einen ersten Entwurf, den Rosenhane mit nach Stockholmnahm. Er wurde u. a. vomReichskanzler umgearbeitet und am 20. Juli 1652 im Reichsrat behandelt und In der endgiiltigen Form stellte diese Regierungsordnung vor einem gröBeren provinzialpolitischen Hin104 angenommen. eine Provinzialverfassung tergrund dar. Sie enthielt Vorschriften iiber die Kompetenzverteilung zwischen dem Generaldirektoriat, dessen Einrichtung vorausgesetzt wurde, und demzukiinftigen Wismarer Tribunal. Gouverneur und consiliumstatus sollten dem Generaldirektoriat unterstehen. Entscheidungen des Justizkollegiums sollten jedoch, sofern es um Appellationen „in causa appellahili debito modo"'’ ging, vom Tribunal iiberpriift werden.^®^ Die Urteile des Justizkollegiums, die bisher beim Hofgericht angefochten werden konnten, sollten auch weiterhin dort behandelt werden. Bei Klagen iiber Rechtsverweigerung oder bei Nullitatsbeschwerden sollten in erster Linie Gouverneur und geheimer Rat eingreifen und soweit möglich abhelfen. Traten gröBere MiBstände zu Tage oder war die Sache von besonderer Wichtigkeit und ein gerichtliches Verfahren anhängig, sollte die Sache an das Tribunal verwiesen werden. Durch RatsbeschluB vom Juli 1652 iiber die Regierungsordnung waren die Verfassungsfragen hinsichtlich Bremen-Verdens zumindest auf dem Papier gelöst. Zugleich war die lokale Verfassung auf die Verwaltungsstruktur der obersten Provinzialebene abgestimmt worden, die damals dem Rat vorschwebte, aber weder hinsichtlich des Tribunals noch hinsichtlich des Generaldirektoriats verwirklicht war. Klagen dariiber, daB das in Wismar geplante Tribunal seine Tätigkeit nicht sofort aufnahm, sind anders als fiir Pommern nicht aufzufinden gewesen. Wahrscheinlich haben die Obergerichte der Provinz solche Autorität erreichen können, daB Forderungen nach einem arbeitenden Oberappellationsgericht, wie sie in Pommern erhoben wurden, nicht vordringlich erschienen. 7.2.1.1.3. Wismar Verhandlungen iiber Wismars Nachkriegsstellung zur schwedischen Krone fanden zuerst im Zusammenhang mit der Anwesenheit von Wismarer Kgl. Instruktion vom 20. Juli 1652. Gedruckt bei Pratje: Altes und Neues IV S. 5 ff. — Zur Erörterung siehe Böhme: Staatsfinanzen S. 101 ff. Zetterqvist: Grundläggningen S. 173 ff. Das CollegiumJustitix, Punkt 13. Pratje: Altes und Neues IV S. 45. Das Colleguim Justitia:, Punkt 14. Pratje: Altes und Neues IV S. 46. 104 105 106
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