306 beginnen konnten. Die BVEK trug insoweit dieselben Gesichtspunkte vor, die die PEK ihren Instruktionen nach anschneiden sollte. Diese Fragen scheinen dann aber auf dem Landtag nicht weiter erörtert worden zu sein. Der Landtagsabscheid vom30. Juni 1651 enthält zu dem zukiinftigen Oberappellationsgericht uberhaupt nichts. In den weiteren Verhandlungen jenes Sommers iiber die Huldigung und die Privilegien wurden die Appellationen jedoch hochaktuell. Die Verhandlungen mit der Stadt Bremen scheiterten.^^ Sie hatte sich gegeniiber der Kommission auf Forderungen nach Reichsunmittelbarkeit und Bestatigung der fruheren Gerichtsprivilegien, die der Stadt den Weg zum RKG und RHR eröffneten, versteift. In der BVEK glaubte man jedoch an die Möglichkeit einer Lösung und teilte der Regierung in Stockholm mit, man meine, die Stadt bewegen zu können, das Wismarer Gericht als Forum fiir Appellationen gegen Entscheidungen der Stadtgerichte anzuerkennen, rechnete aber andererseits mit Einwendungen wegen der groBen Entfernung des Gerichts von der Stadt.Diese Annahme der BVEK erwies sich allmählich als verfriiht. Konkreter wurden die Verhandlungen der BVEK mit den Stadten Stade und Buxtehude. Kanzler Stucke sondierte bei den Verhandlungen am 28. Juni 1651 die Auffassung der Städte in der Appellationsfrage und erfuhr, daB sich beide Städte der Jurisdiktion der Bremer Regierung zu entziehen gedachten. Ein Wortwechsel zwischen der BVEK und den Vertretern der Städte beleuchtet diese Einstellung, die wahrscheinlich von den anderen Ständen geteilt wurde. Die Städtevertreter informierten die BVEK, daB Stade und Buxtehude die direkte Appellation nach Speyer offen gestanden hatte. Als Erskein erklärte, das RKGsei nicht mehr das zuständige Forum, sondern das Appellationsgericht in Wismar, antwortete Gerichtsverwalter Albertus Froichen aus Buxtehude, diese Bestimmung sei „Salvo Jure tertii'' zustandegekommen. Die folgenden Verhandlungen der BVEK mit den Städten iiber die Appellationsfrage wurden langwierig und erst im Herbst 1651 dutch Rezesse mit Buxtehude und Verden sowie imJanuar 1652 dutch eine Vereinbarung mit Stade beendet.^®^ Die BVEK hatte damit einen ersten Teil 98 100 102 StA Stade: Rep. 5 a, Fach 133, Nr. lb. — Abschied konfirmiert von der Reichsregierung am 16. September 1651. RA: RR. Zu diesen Verhandlungen Olofsson: Efter westfaliska freden S. 78 ff. — Zetterqvist: Grundläggningen S. 137 ff. . . Möchten vermutlich an stadt des Keyserl. Cammergerichts entlich auff das summum dicasterium Wismariense stimmen, undt demselben immediate unterworfen sein wollen". 98 99 100 n • Stucke an KMt, datiert Stade, den 19. Juli 1651; RA: Bremensia vol. 1. StA Stade: Rep. 5 a, Fach 54, Nr. 3. Siehe hierzu unten Kap. 7.3.2.4.2. S. 405 ff. 101 102 103
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