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304 Salvius’ Verfassungsvorschlägen lag derselbe Kollegienaufbau zu Grunde wie den pommerschen Verfassungsentwurfen.®^ Das Tribunal bildete darin ein sechstes Kollegium.®® Salvius hob hervor, daC die Friedensvertragsbestimmung iiber das Tribunal eine Garantie dafiir sei, dab das Gericht von Schweden nicht „zu einem praesidio malitiae oder inquitatis gebraucht werde“. Schweden werde deshalb das Gericht mit „Tapfern, der Keyserl. Rechte und jedes Landes Sitten und gewonheit kiindige und erfahrne Leute so woll möglich“ besetzen lassen. Salvius’ Vorschläge zu Organisation und Zusammensetzung des Gerichts stimmten im iibrigen weitgehend iiberein mit den Vorschlägen der pommerschen Standedepuration vomselben Jahr.®^ Uber die Arbeit an der Verfassung hinaus wirkte Salvius am Zustandekommen einiger Entwiirfe von ProzeBordnungen fiir das zukiinftige Oberappellationsgericht mit. Anfang September 1649 unterrichtete er die Reichsregierung, daB er an einem ^Processum Juris för den Wismarische öfwerappellationsrätten“ arbeite. Die Entwiirfe wurden jedoch nicht von Salvius persönlich, sondern von zwei norddeutschen Juristen —Johann Stucke und Dietrich Reinking —angefertigt. Stucke wurde im Herbst 1649 auf Empfehlung von Salvius zumKanzler in Stade ernannt.®® Reinking war Kanzler von Erzbischof Friedrich gewesen, war ihm nach dem FriedensschluB von Bremen nach Dänemark gefolgt und arbeitete zur Zeit der Kontaktaufnahme mit Salvius in Holstein.®® Aller Wahrscheinlichkeit nach hat Salvius die Verbindung zwischen Stucke und Reinking vermittelt und beide zur Ausarbeitung von ProzeBordnungsentwiirfen veranlaBt.®® Salvius’ Kontakte zu Reinking sind im iibrigen in der Korrespondenz mit der schweDas Original gilt als verloren. Böhme: Staatsfinanzen S. 80 und 94 ff., verweist auf zwei Vorschläge, von welchen einer (D 1) auf Salvius’ Entwurf zuriickgefiihrt wird. — Dieser Darstellung liegt ein im StA Stade (Rep. 5 a, Fach 54 Nr 3) aufgefundener „Entwurf einer Regierungs-Ordnung. Wahrscheinlich de 1649“ zu Grunde. Da die Datierung zeitgenössisch zu sein scheint, spricht die Wahrscheinlichkeit dafiir, daB es sich hier um Salvius’ Entwurf handelt. Vgl. oben Kap. 7.2.1.1.1. S. 294. Die iibrigen waren: 1. Der geheimbte Rath, 2. die Cantzley und Rathstuben, ins gemein die Regierung genandt, 3. Hof-, Oberland-, Ritter- und andere absonderlich hergebrachte Gerichte, 4. Kirchen und Consistorialgerichte, 5. Renth und GammerCollegium. Vgl. Kap. 7.2.2. unten S. 346 f. Zu ihm näher Kap. 7.3.2.1.1. —Vgl. Köcher, ADB 36 S. 716 f. Zu ihm Schleif: Regierung S. 204 f. —Vgl. Landsberg, ADB 28 S. 90 ff. Die Angaben iiber Stuckes und Reinkings Entwiirfe sind schon in der alteren Literatur zu finden — zuerst bei Balthasar: Historische Nachricht S. 243, der jedoch unrichtig von ,.dem Herrn Cantzler zu Stade, Dieterico Reinkingio, und dem Herrn Cantzler zu Bremen, Jo. Stuckio“ spricht. Diese Angabe war Ubernommen worden in Modéer, SZ 91 (1974) S. 192 und wird hiermit berichtigt. 86

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