303 die Anwendung des Privilegs beim Besuch der bremisch-verdischen Deputierten in StockholmimSommer 1649 nicht zur Sprache gekommen ist."® Denkbar ist, daB die Stände in Bremen und Verden anders als die pommerschen Stände die Bedeutung dieser Frage, die fiir sie erst durch die Präliminarresolution aktuell geworden war, noch nicht erfafit hatten. Denkbar — und wahrscheinlicher — ist andererseits aber auch, daB die Deputation in Stockholm von der Resolution an die pommerschen Stände und damit auch von der Einstellung der Reichsregierung Kenntnis erhalten hatte und deshalb diese Frage nicht erneut behandeln zu miissen glaubte. Vielleicht erwartete die Deputation auch, daB die schwedische Regierung ihrerseits diese Frage anschneiden wurde. Denn aus der Sicht der Reichsregierung lag nahe, die bremisch-verdischen Stände im groBen ganzen ebenso zu bescheiden wie die pommerschen.’^® Dementsprechend unterstrich sie in der imAugust ausgefertigten Resolution, daB eine zukiinftige Einrichtungskommission dafiir sorgen miisse, daB bei Appellationen gegen Entscheidungen der Kanzlei und des Hofgerichts „dass heneficium Provocationis ad supremumJudiciumWismariae constituendumin salvo gelassen werden möge“.~® In den folgenden Jahren wurde das Tribunal zu einem wesentlichen Element der Verfassungspolitik der schwedischen Reichsregierung fiir Bremen-Verden. Noch während des Aufenthaltes der Ständedeputation in Stockholm im Spätsommer 1649 wurde Johan Adler Salvius mit der Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfes beauftragt, der der Arbeit der zukunftigen Einrichtungskommission zu Grunde liegen sollte. Salvius war der gegebene Kandidat fiir diese Aufgabe, da er im Reichsrat einer der besten Kenner der Verhältnisse in Deutschland war. Er war im ubrigen wegen dieser Sachkunde nach dem FriedensschluB zur Teilnahme an der Ratsarbeit nach Stockholm gerufen worden,®® hatte aber unter Berufung auf verschiedene Vorwände vergeblich versucht, sich diesem Ruf zu entziehen.®^ Bei der Fertigstellung des Verfassungsentwurfes ®^ befand er sich schon wieder in Hamburg. Die Beauftragung Salvius’ war zum einen durch den Wunsch bestimmt, sein besonderes Wissen auszunutzen. Zum zweiten wollte die Reichsregierung ihm aber auch den Vorsitz der Einrichtungskommission fiir Bremen-Verden iibertragen.®® ■« SRP 1649 S. 199 f., 205, 221, 223, 227, 243. ” Kgl. Resolution vom 24. Juli 1649; Dähnert: Sammlung I S. 809 ff. — Vgl. oben Kap. 7.2.1.1.1. S. 293 ff. ’8 Vgl. SRP 1649 (27. August) S. 227. KMt an die Deputierten der Ritterschaft im Herzogtum Bremen, datiert Stockholm, den 18. September 1649; RA: Bremensia vol. 131. —Vgl. RA: RR. KMt an Salvius vom 16. Juni und 25 August 1649; RA: RR. — Vgl. Böhme: Staatsfinanzen S. 79. 8* Lundgren: Salvius S. 300 ff. 82 KMt an Salvius vom 11. August und 22. September 1649; RA: RR. 8* SRP 1649 (24. August) S. 222 f. —KMt an Salvius vom 25. August 1649; RA: RR. 60
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