302 Die Instruktion beriihrte weiter die prozessualen Regeln des Tribunals. Salvius hatte schon seit 1649 Vorarbeiten zu einer Tribunalordnung geleistet und wurde jetzt mit dem Vorsitz in einer Kommission beauftragt, die auBer ihmaus J. N. Lillieström fiir Pommern und dem Kanzler Johann Stucke fiir Bremen-Verden bestehen sollte. Diese Kommission hatte unter finanzieller Beteilung der Landstande an ihren Kosten eine ProzeBordnung auszuarbeiten, die die fiir die Provinzen geltenden Verfassungen, Statuten und Ordnungen weitgehend zu Grunde legen sollte.'^^ Die neue Instruktion enthielt keine Annäherung an die Standpunkte der Stände. Ein neuer Landtag in Stettin, der im Mai 1652 begann, blieb deshalb ebenfalls ergebnislos.’^ Lillieström teilte im Juni dem Reichskanzler in einem resignierenden Brief mit, daB nur alle Feinde Schwedens Gewinn daraus zögen, daB die pommerschen Fragen ungelöst waren. Vier Jahre nach dem FriedensschluB war es immer noch nicht zur kaiserlichen Investitur gekomnien. Bevor sie nicht durchgefiihrt sei, sei es sinnlos, die PEK weiterarbeiten zu lassen. Die Königin schloB sich Lillieströms Gedanken an, und man lieB die pommerschen Verfassungsverhandlungen einstweilen ruhen."^ 7.2.1.1.2. Bremen-Verden Die Appellation an das RKG wurde fiir Bremen und Verden ausdriicklich erst dutch die Praliminarresolution der schwedischen Reichsregierung vom Januar 1649 verboten.'^® Unmittelbare Reaktionen der bremisch-verdischen Stände auf dieses Verbot sind nicht bekannt und waren wegen der Publizität der Bestimmungen iiber das privilegium de non appellando im Vertrag von Osnabriick auch nicht zu erwarten. Erstaunlicher ist jedoch, daB kommission, die mit Deputierten des Kurfursten verhandelte, war deshalb am 9. August 1651 beauftragt worden, dafiir zu wirken, daB sich die hinterpommerschen Landstande bei einer kommenden „EventuaIhuIdigung“ vorbehalten sollten, daB alle Sachen, die danach eigentlich zum RKG hätten gehen sollen, statt dessen vom Tribunal in Wismar entscheiden werden sollten. KMt an die Grenztraktatskommission vom 9. August 1651; RA: RR. — Schon einige Monate später brachte die schwedische Reichsregierung auch beim Kaiser zur Sprache, daB beim RKG und RHR anhängige Sachen auf Anforderung an das Tribunal in Wismar verwiesen werden sollten; Nebeninstruktion fiir Bengt Oxenstierna vom 31. Juli 1652; RA: RR. DaB Salvius derartige Aufgaben erhalten sollte, war schon vorher mit Christina vereinbart worden, wie auch im iibrigen, daB diese Arbeiten unmittelbar erledigt werden sollten; Salvius an KMt, datiert Hamburg, den 21. Februar 1652; RA: Skrivelser till Konungen, Kristinas tid. Back: Herzog S. 137 f. — Kap. 2 des schwedischen Vorschlags von 1651 iiber Religionsfragen wurde jedoch nach Verhandlungen von den Ständen akzeptiert. J. N. Lillieström an Axel Oxenstierna vom 8. Juni 1652. RA: Oxenstiernska samlingen E 652. —Back: Herzog S. 138 f. Kgl. Resolution vom 5. Februar 1649; RA: RR. — Vgl. auch Pratje: Altes und Neues V S. 32.
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