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301 In neuen Instruktionen fur die nach Johan Oxenstiernas Ausscheiden umgebildete PEK vomApril 1652 erlautete die Reichsregierung die Plane, die auf dem Wolgaster Landtag des Vorjahrs präsentiert worden waren. Sie erklarte erneut, wie sie sich die Stellung des Appellationsgerichts im Verwaltungssystem — wenn auch jetzt einem vom Generaldirektoriat geprägten — vorstellte. Sie formulierte Vorschläge zur Kompetenzverteilung zwischen dem Generaldirektorium und dem Appellationsgericht, die aber den Wunschen der Stände direkt widersprachen, die das Appellationsgericht letztinstanzlich sowohl in Hofgerichts- als auch in Regierungssachen entscheiden lassen wollten. Denn nach der Regierungsinstruktion sollte das Generaldirektorium „auch Judicialische anhie sowohl von den Regierungen in Pommern und Bremen als auch von Wismar kommenden appellationes“ behandeln, während das Appellationsgericht „die an sie devolvirende Judiciales''' entscheiden sollte. Zudem sollte das Generaldirektorium als besondere Aufgabe die seit dem FriedensschluB umstrittene Revision von Urteilen des Appellationsgerichts durchfiihren. Da seit dem FriedensschluB mehr als drei Jahre vergangen waren, nahm die Reichsregierung in die Instruktionen auch eine Obergangsvorschrift auf. Bis zur Einrichtung des neuen Gerichts sollten Parteien, die den Appellationseid nach der Hofgerichtsordnung abgelegt hatten auf die Bearbeitung ihres Prozesses warten miissen. Der Protonotar des zukiinftigen Gerichts, Friedrich Pascovius, wurde jedoch beauftragt, einstweilen die Akten in Empfang zu nehmen.'^'^ Auch aus einer anderen Bestimmung in der Instruktion ergibt sich, daB die Einrichtung des Gerichts jetzt fiir Schweden konkrete Ziige annahm: Beim RKG anhängige Sachen sollten entweder (aus praktischen Billigkeitsgrunden) dort weiterbetrieben werden können, oder aber „durch gutliche Handlung beijgelegt“ werden. Die Gerichte, d. h. die Hofgerichte in Stettin und Greifswald, wurden auch angeweisen, zu untersuchen, „was fiir Processgängige Sachen alledorten anjetzo“ „aus den Königl. Pommerschen Antheil“ anhängig seien.'^^ 69 hane einen Instruktionsentwurf fvir die PEK (Back: Herzog S. 133 ff), in der Wrangel den Vorsitz erhielt. Die Instruktion ist nicht in der Riksregistratur enthalten. Eine Kopie befindet sich jedoch in RA: Gadebuschska samlingen vol. 42. Danach ist die Instruktion am 28. April 1652 datiert. Die Stände, die zu appellieren wiinschten, sollten statt dessen die Akten mit den Appellationsschriftstiicken an die Staatskanzlei in Stettin einreichen. ImHerbst 1652 waren jedoch nur J. N. Lillieström und S. M. Rosenhandt in der Lage, diese Sachen zu bearbeiten; Pascovius an Axel Oxenstierna vom 21. Dezember 1652; RA: E 681. — Siehe welter Kap. 7.3.1.1. S 373 ff. Den Schweden war in Osnabruck auch eine Anwartschaft auf Hinterpommern fur den Fall des Erloschens des Brandenburger Fiirstenhauses eingeräumt worden. Die GrenzG9

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