299 Die pommerschen Stände vertraten einen entgegengesetzten Ståndpunkt. Sie meinten, daB das Tribunal ein Schiedsgericht fur Beschwerden gegen Entscheidungen der pommerschen Regierung bilden sollte. Insoweit betrachteten sie im Gegensatz zur PEK die Stettiner Regierung als eine Gerichtsinstanz.^® Die PEK meinte demgegeniiber, daB man die Supplikation an die Reichsregierung unmöglich durch lokale Vorschriften abschaffen könne. Die Stände antworteten mit einer Auslegung von RKGO, PHO und Osnabrucker Vertrag, die ausländischen Entscheidungen entgegenstiinden. Die Verfassungsverhandlungen mit den Landständen kamen also nicht von der Stelle. Die direkten Verhandlungen von 1650 und der folgende Schriftwechsel hatten nur zu einer Formulierung der beiderseitigen Positionen gefuhrt. Im Fruhsommer 1651 legte die Reichsregierung den Landständen neue Vorschläge vor, die auf eine Schwächung der Stellung der Stände und eine Stärkung der Regierung hinausliefen, aber auch nicht zu einer Annäherung der Standpunkte fiihrten.^® Ein Landtag in Wolgast im Juni 1651 wurde zu einemFiasko, und Johan Oxenstierna wurde wiederum zur Berichterstattung nach Stockholm gerufen,®® Die Reichsregierung wies dann im Sommer die Kommission an, den Ständen einen Vorschlag der Königin vom Friihjahr iiber die Einrichtung eines Generaldirektoriums in Wismar zu unterbreiten, sich aber nicht auf umfangreichen Schriftwechsel einzulassen.®* Der Gedanke einer gemeinsamen Verwaltung fiir die deutschen Provinzen ging vom Osnabrucker Vertrag aus, der die an Schweden abgetretenen Gebiete einheitlich als ein ewiges Reichslehn behandelte und beispielsweise Schweden die Einrichtung eines Appellationsgerichts fiir alle deutschen Provinzen zur Pflicht machte.®^ Das Appellationsgericht wurde deshalb schon friih in die Pläne einer Verwaltungsorganisation integriert und insoweit an die friihere Erörterung der Evokationsfrage angekniipft. In einem erhaltenen, leider nicht datierten Vorschlag eines Generaldirektoriums ®® sollte auBer einer zentralen Regierung {consiliumstatus) mehrere Kollegien — das Appellationsgericht, das Generalkonsistorium und ein collegium illustre, d.h. eine Universität —eingerichtet werden, deren Chefs wiederum der zentralen Regierung angehören sollten; die Kollegien sollten dieselbe Stellung erhalten wie die lokalen Regierungen in Pommern und Back: Herzog S. 294 f. Mit Datumvom 10. Juni 1651; Back: Herzog S. 114. KMt an Johan Oxenstierna vom 12. Juli 1651; RA: RR. KMt an die Kommission vom 19. Juli 1651; RA: RR. ®- Back: Herzog S. 126 ff. „Unvorgreiffliches Project des Etats in Teutschlandt"; RA: Oxenstiernska samlingen E 887. —Back: Herzog S. 127.
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