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298 struktion, die in Stockholm zu Beginn der fiinfziger Jahre erwogen wurde. Die Schweden trafen jedoch auf den Widerstand der pommerschen Stände, die das Tribunal natiirlich nur als Territorialgericht betrachten wollten und es deshalb während der vorbereitenden Erarbeitung von Ståndpunkten im Friihjahr 1650 eher als ein fiinftes Kollegiumim verfassungsrechtlichen Rahmen der Regimentsverfassungvon 1634 qualifizierten.^^ Die Stände meinten im ubrigen auch, daB eine Gerichtsordnung zwar von der RKGO von 1555 ausgehen sollte, daB die RKGO aber durchaus nicht in jeder Beziehung ein Vorbild abgeben könnte, denn örtliche Besonderheiten und vor allem lokale Privilegien miiBten beachtet werden. Im ubrigen scheute man sich jedoch nicht vor Analogien zur Rechtslage auf Reichsebene. In der Präsentationsfrage war man in der Konzeption zwar urspriinglich von den territorialen Verhältnissen in Mecklenburg ausgegangen, kniipfte in den Verhandlungen später aber an die RKGO an und versuchte Präsentation durch die Stände und Konfirmation durch die Reichsregierung zu erreichen.®^ Auf der Grundlage ähnlicher Gedanken schlugen die Stände auch vor, das Gericht solle gemeines Kaiserrecht neben dem Partikularrecht anwenden. Der Stettiner Landtag fiihrte nicht zu konkreten Ergebnissen. Die Verhandlungen zwischen den Ständen und der Kommission brachen nach einigen Wochen zusammen, und Lillieström wurde zur Berichterstattung nach Stockholmgerufen.^® Weder bei dieser Stockholmsreise noch aus neuen Ständevorschlägen vomNovember 1650^® ergaben sich Gedanken zu Stellung des Tribunals. Ein Kompetenzproblem wurde jedoch durch schwedische Entwiirfe zu Landesprivilegien vom Dezember 1650 beriihrt:®^ Sollten Pommern letztinstanzlich vor eine Instanz auBerhalb der Grenzen Deutschlands evoziert werden können? Die Reichsregierung wollte die Frage positiv beantworten. Entscheidungen der Regierung in Stettin sollten durch Rechtsmittel an die Reichsregierung in Stockholm angefochten werden können. Auch die Revision von Tribunalsentscheidungen sollte in Stockholm stattfinden. Back: Herzog S. 108. — „UnvorgreiflIche und wohlgegriindete Erinnerungen, wie der Civil und Kriegs-Etat in dem I.K.M. . . . iibergebenen Theil Pommerlandes einzurichten und zu erhalten“; RA: Gadebuschska samlingen vol. 44. Kap. 16—20 behandeln das Tribunal. Kap. 17. In Punkt 7 werden allgemeine Voraussetzungen formuliert fur die Personen, die beim Gericht angestellt werden sollten. — Zum Präsentationsrecht beim RKG Smend: Reichskammergericht S. 265 ff. Vgl. das Memorial vom 19. August 1650, auf das hin die Kommission der Reichsregierung einen Verfassungsentwurf vom 17. August 1650 vorlegte; RA: Pommeranica Vol. 433. Delineatio, als deren Verfasser Mevius genannt wird. — Gedruckt in Pistorius: Amoenitates 4. Vom 12. Dezember 1650; Auserlesene Sammlung S. 432 ff.

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