297 fragen zugewiesen wurden.^^ In der Instruktion fiir die Kommission wurde iiber das Tribunal unmittelbar nichts gesagt. Dieser Problemkomplex wurde aber natiirlich von den Ständen bei den späteren Verhandlungen angesprochen. Die Resolution vom Juli und die Einsetzung der PEK ini September veranlaBte die Stände zu einem neuen Treffen in Greifswald noch im Oktober 1649.^® Die PEK versammelte sich in Pommern erst im Friihjahr 1650 und berief die Landstände ziemlich umgehend zu einem Landtag in Stettin, der am 1. Juli 1650 begann.^^ Die Stände hatten schon während des Friihlings einige vorbereitende Zusammenkiinfte gehabt, die erste im April, auf den Gedanken fur die Verhandlungen mit der PEK formuliert wurden.^” In der Tribunalsfrage wurden hauptsächlich die organisatorischen Dinge, aber auch das Kostenproblem erörtert. Man wollte von den Kosten verschont bleiben, well derartige Kosten bisher nicht zu tragen gewesen waren. Statt dessen sollte die Justizverwaltung „aus den ordinarihus reditibus des Landes“ bezahlt werden. Die Stände formulierten auch eine neue Forderung: Den Landschaften sollte fiir bestimmte Richterstellen des Tribunals Präsentationsrechte zuerkannt werden, und die Richter sollten also lokale Bindungen haben. Eine der beiden Assessorenstellen, die nach Ansicht der Stände an Pommern fallen miiBten, sollte von der Ritterschaft und die andere von den Städten besetzt werden. Der Tribunalsverwalter oder Vizepräsident sollte abwechselnd von Ritterschaft und Städten vorgeschlagen werden.®^ Die Stände sagten ausdriicklich, daJB ein solches System —das schon in Mecklenburg und in anderen Territorien bestand — auch in Pommern eingefiihrt werden miisse. Aus kaiserlicher Sicht war das Tribunal ein Territorialgericht; dieses Gericht wollten die Schweden von ihrem Ståndpunkt aus so verstärken, daB es eine den kaiserlichen Gerichten vergleichbare Positioneinnehmen und ausfullen konnte. Dieser Gedanke stand hinter der GeneraldirektoriatskonMitglieder: Johan Oxenstierna, Carl Gustaf Wrangel und J. N. Lillieström; RA: RR. Back; Herzog S. 105. Diese Darstellung geht —soweit nichts anderes erwähnt wird —von Back aus. Der Vertrag von Niirnberg war am 16. Juni 1650 unterzeichnet worden. Vgl. FuBnote 3 ohen S. 288. Wiedergegeben in einem besonderen Bericht (Kopie in RA: Gadebuschska samlingen vol. 42), der die Tribunalsfragen behandelt (Kapitel 4, AppellationsGericht). Back: Herzog S. 293. Landt- undt Hofgerichtsordnung 1622. — GemäB Pars I Titel I hatten die Stände in Mecklenburg eine starkere Stellung als in Pommern. Sie durften zwei Assessoren (einen der Ritterschaft und einen der Städte) präsentieren, muBten aber fiir die Kosten dieser Stellen aufkommen.
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