296 von den Tisch- und Tafelgiitern entlohnt worden, die während der schwedischen Zeit zum gröBten Teil verpfändet worden waren.^^ Die Ständedeputation befiirchtete, daB die schwedische Regierung die Kosten den pommerschen Landständen allein auferlegen wolle.^^ Das ergab sich dann auch aus der Resolution, in der die Reichsregierung erklärte, daB die pommerschen Stände zu den Tribunalskosten beitragen sollten.^^ Dieser Ståndpunkt entsprach dem allgemeinen Prinzip der schwedischen Politik, daB die Provinzen selbst ihre Ausgaben bestreiten sollten. Die wirtschaftliche Frage hatte jedoch auch verfassungspolitische Aspekte. Sollten die Stände zu den Kosten des Gerichts beitragen, muBte ihrer Ansicht nach ihre Vertretung im Gericht und ihr Einblick in seine Arbeit verstärkt werden. Diese Ansicht teilte die Reichsregierung zur Zeit nicht. Sie wollte einfach die giinstige Lage ausnutzen, die sich fiir sie aus dem FriedensschluB ergeben hatte. In einem Punkt ging die Königin auf die Forderungen der Stände ein. Fine Tribunalordnung sollte vom Gericht und von Vertretern der Stände ausgearbeitet und erst danach der Reichsregierung zur Ratifikation vorgelegt werden.'*® Zusammenfassend kann jedoch gesagt werden, daB die Deputierten der Stände bei ihren Verhandlungen mit der schwedischen Reichsregierung keine gröBeren Erfolge verzeichnen konnten. In den Punkten, in welchen sie zum Nachgeben bereit waren, hatte die schwedische Reichsregierung reagiert, die kontroversiellen Fragen —zu den die Frage der Finanzierung des Gerichts hinzugekommen war —waren immer noch ungelöst. Fiir die Regierung war dieses Aufschieben der Stellungnahme konsequent. Sie vermied, sich sofort und fern von den Provinzen fiir gewisse Lösungen zu binden, und setzte ihren Wunsch durch, sich erst nach eingehender Information iiber die örtlichen Verhältnisse entscheiden zu miissen. Ein Ergebnis der Deputationsverhandlungen war jedoch die Einsetzung der pommerschen Einrichtungskommission (PEK), der sogenannten Flauptkommission, am 28. September 1649, der die pommerschen Organisations- « Am 23. Mai 1649; SRP 1649 S. 415 ff. Sie scheint das in ihrem Memorial vom 5. Juni 1649 vorausgesehen zu haben und verlangte von der schwedischen Regierung, daB der Unterhalt dieses Gerichts allein von Bremen-Verden getragen werden solle (Punkt 16: 4); RA: Gadebuschska samlingen vol. 44. . mit dem förderlichsten, auf jetztbemeldter Landschaften Kosten, angeordnet”. Dahnert: Sammlung I S. 813. '** Der Reichskanzler vertrat insoweit eine andere Ansicht. Bei der Diskussion im Rat warnte er ausdriicklich davor, sich mit den Ständen in weitläufige Verhandlungen einzulassen: „The are giement trätsamme och sökia vidhlöfftigheter. The studera fördenschul i Tyschlandh mäst in jure“. Der Kanzler riet deshalb der Königin, in einem ersten Stadium der Arbeit eine Deputation die Regeln entwerfen zu lassen und sie dann den Ständen vorzulegen. SRP 1649 (16. Juni) S. 145.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=