r 295 werden, daB der Generalgouverneur „den Qasum Justitiae nicht impedire, noch protectoria contra immediatum ertheile“ (Punkt 14: 5).^^ Die schwedische Regierung und besonders Königin Christina wollten sich durch keine ÄuBerungen iiber die zukiinftige Ausgestaltung des Tribunals binden. Königin Christina meinte, man könne den Ständen nur antworten, die Regierung werde sich der Justiz besonders annehmen und die offenen Fragen sorgfältig erwägen.^® Bei den Diskussionen iiber das Tribunal wurde die Rolle des Cerichts als Appellations- und auch als Revisionsinstanz erörtert. Der Reichskanzler legte dar, daB das Tribunal als Appellationsgericht dem RKC entspreche, daB aber — so wie vom RKC eine Revision an den Kaiser möglich sei — auch eine Revision durch die schwedische Krone stattfinden rniisse.^” Dadurch unterstrich Oxenstierna den Charakter der Revision als auBerordentliches Rechtsmittel und die Notwendigkeit ihrer Bearbeitung bei der Reichsregierung in Stockholm. Der Reichskanzler vermied Antworten auf die Frage, wie die Reichsregierung sich die Anwendung des Instituts der Revision im einzelnen vorstellte. Wahrscheinlich ist aber, daB man schon damals innerhalb der Regierung mit Lösungsskizzen arbeitete.^® Die Verhandlungen mit der pommerschen Standedeputation fiihrten zu einer königlichen Resolution vom 24. Juli 1649.^® Zur Tribunalsfrage erhielt die Deputation nur eine kurze Antwort.^^ Die Regierung bestätigte, daB das Cericht nach Wismar verlegt werden und Appellationen letztinstanzlich — „ohne fernere Provocation und Advocation'' — behandeln solle.^^ Die Reichsregierung schnitt auch die Frage an, wer fiir die Kosten des Tribunals aufkommen solle. Kostenfragen waren allgemein in den Verhandlungen erörtert worden. Im wesentlichen ging es dabei aber um die Kosten der Cerichte, die die schwedische Krone vompommerschen Herzog ubernommen hatte. Das Personal dieser Cerichte war nämlich ursprunglich Vgl. auch Punkte 10 und 16 des Memorials. RA: Gadebuschska samlingen vol. 44. SRP 1649 S. 144. Back: Herzog S. 295. —Hieruber weiter unten Kap. 7.2.3. S. 367 ff. Petrén: Svea hovrätt S. 23. Vgl. die Generaldirektoriatspläne, die damals schon aktuell waren. Herzog S. 125. Die Resolution wurde schon am 4. Juli 1649 im Rat vorgelesen; SRP 1649 S. 159. — Dähnert: Sammlung I S. 809 ff. Zusammenfassung bei Bär: Politik Pommerns S. 454 ff. —Back: Herzog S. 292. “*1 Dähnert: Sammlung I S. 813. Hierzu Punkt 16: 8 des Memorials vom 5. Juni 1649; RA: Gadebuschska samlingen vol. 44. — Vgl. auch die Berichterstattung iiber das Memorial der Stände in der Ratssitzung vom 16. Juni 1649 (SRP 1649 S. 145): „Att inge advocationes måtte tilstädias. Her R. C(antzleren): Att thet är inthet annatt än perturb(atio) juris. K M:t holt ther i ingen difficultet." 39 Back:
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