294 genommen. Die Frage der Lokalisierung des Tribunals wurde schon im ersten Verhandlungsabschnitt erörtert. An sich wiinschten die Stände einen Sitz in Pommern, waren aber auch mit der schon während der Friedensverhandlungen angesprochenen Verlegung nach Wismar einverstanden,-® Axel Oxenstierna deutete an, dal3 uber diese Frage Verhandlungen möglich sein. Die Deputation legte daraufhin ihre Ansichten den Instruktionen gemäB dar, erhielt dann aber zur Antwort, das Gericht werde „zum fuglichsten zu Wissmar als in loco intermedio"' zwischen Pommern und Bremen-Verden seinen Sitz erhalten.^® Die Lokalisierungsfrage war also imGrunde nicht umstritten, und als Königin Christina in einer Ratssitzung am 7. Mai 1649 Wismar als den besten Sitz des Gerichts bezeichnete, wurde dadurch nur ein schon lange vorher de facto gefaBter BeschluB bestätigt.^^ Die Ständedeputation äuBerte sich offen zur Frage der materiellen Konstruktion des neuen Appellationsgerichts.^- Die schwedische Regierung trug einstweilen keine eigenen Vorstellungen vor, sondern beschränkte sich auf eine Anhörung der Gesichtspunkte der Stände, die das Gericht soweit möglich in den Rahmen des verfassungsrechtlichen Biides auf Grund der herzoglichen Regimentsverfassung von 1634 einordnen wollten.^^ Diese Ideen brachte die Deputation zuerst in einem Memorial vom 5. Juni 1649 vor.^'* Offenbar hatte das schwedische Schweigen eine gewisse Unsicherheit bei der Deputation verursacht. Sie unterstrich kräftig, daB jeder, der von Gouvernement und Flofgericht „beschweret und graviret wird“, eine Appellationsmöglichkeit haben miisse (Punkt 10). In die Vorschriften fiir die Ausiibung des Generalgouverneursamtes solle besonders aufgenommen Die Stände forderten in ihren Instruktionen im ubrigen die Erhaltung ihres bencficitim de non evocando. (3. Gravamen P. 7.) Die Pommern meinten, sie seien unter alien Umständen eher als die Bremer berechtigt, das Gericht in ihr Territorium zu bekommen. Das solle besonders hervorgehoben werden, falls Bremen als Gerichtssitz vorgeschlagen werde; RA: Gadebuschska samlingen vol. 42 S. 813 f. — Bär: Politik Pommerns S. 451. SRP 1649 S. 412 f. Die Pommern antworteten hierauf, daC sie ihrerseits damit cinverstanden seien, daB die Reichsregierung den Sitz des Gerichts schon festgelegt habe. SRP 1649 S. 62 — Der BeschluB wurde der Deputation am 20. Juni vom Reichskanzler mitgeteilt. SRP 1649 S. 430. »2 SRP 1649 S. 412. Die Stände meinten, die Staatsleitung In Pommern „in Ecclesiasticis Politicis et Oeconomicis"' bestiinde aus fiinf Kollegien, d. h. dem Konsistorium {consistorium ecclesiasticum) der Regierung {consiliumstatus), dem Hofgericht {dicasterium ducale), der Kammer {consilium oeconomicum) und „in Summo Tribunali S. appellationis Instantia de novo constituenda"'. Abschrift des Memorials in RA: Gadebuschska samlingen vol. 44. —Das Memorial wurde am 16. Juni im Reichsrat behandelt. SRP 1649 S. 139 ff. In elnigen EInzelheiten ging es iiber die Instruktion hinaus.
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