293 die Justizfrage ein wichtiger, wenn auch nachrangiger Punkt.^^ Insgesamt wurde die Instruktion vom Wunsch nach möglichst unveränderten Rechtsverhältnissen geprägt. Da das Appellationsprivileg des Friedensvertrages nicht mehr riickgangig gemacht werden konnte, sollte die Deputation zumindest einen vollwertigen Ersatz zu erreichen versuchen.^^ Nach den Vorstellungen der Stände sollte das geplante Tribunal die höchste Instanz fiir die gesamte Rechtsprechung der schwedischen Provinzialinstanzen sein, also in Pommern sowolil fiir das Hofgericht als auch fiir das Gouvernement.“® Das bedeutete, daB die Stände eine Zuständigkeit des Tribunals auch fiir Verwaltungssachen wiinschten. Ein Dualismus zwischen Tribunal und Gouvernement sollte vermieden werden; das Tribunal sollte alien anderen Instanzen gegeniiber unabhängig und iibergeordnet sein. Diese Uberlegungen der Stände waren wohlbegriindet. Wurde das Gouvernement die letzte Instanz in Verwaltungssachen, konnte die schwedische Regierung rechtspolitische Streitfragen iiber die Grenzziehung zwischen den Kompetenzen des Tribunals und des Gouvernements hervorrufen und durch eine Verschiebung des Schwerpunktes vom Tribunal zum Gouvernement praktisch die Vorschriften des Osnabriicker Friedens aushöhlen. Hier wurden anscheinend durch die unklaren Kompetenzverhältnisse der Kriegszeit genährte Befiirchtungen laut, daB es auf lokaler Ebene zu ähnlichen Kompetenzkonflikten kommen könne wie zwischen dem RKG und dem RHR.27 Eine zweite schon auf dem Greifswalder Treffen vorgetragene Forderung gait deni EinfluB der Stände auf die Ausgestaltung der ProzeBordnung fiir das Tribunal. Als Vorbild sollte nach Ansicht der Stände die RKGO dienen. Am27. April 1649 wurden die Verhandlungen der pommerschen Ständedeputation mit schwedischen Regierungsvertretern in Stockholm aufDie Justizfragen wurden in Punkt 2, die Tribunalsfragen in Punkt 4 des Gravamens 3 behandelt; Bär: Politik Pommerns S. 450. Erhielten sie ein derartiges Gericht zugebilligt, sollten sie es „nur mit unterbanigstem Danke acceptiercn miissen." Die Konsistorien wurden in diesem Zusammenhang nicht crwähnt. Vgl. Back: Herzog S. 294. Sellert: Zuständigkeitsabgrenzung S. 124 ff. Der Reichskanzler hatte den Vorsitz in der Delegation. Sie bestand auBerdcm aus den Reichsräten Gustaf Horn, Magnus Gabriel de la Gardie und Bengt Skytte. Als Sckretäre arbeiteten Andreas Gyldenklou und Christoffer Friedrich Schwalch, die beide mit den Verhältnissen in Pommern vertraut waren. Zudem wurde Friedrich Pascovius fur die Zeit, währcnd der die Deputation in Stockholm war, als Bcrater dorthin gerufen; Friedrich Pascovius an Johan Oxenstierna, datiert Stettin, den 15. März 1649; RA: E 983. — KMt an Johan Oxenstierna und andere vom 28. September 1649; RA: RR. — Vgl. auch KMt an die königliche Kammer vom 8. September 1649 wegen Reisegeld fur Pascovius; RA: RR.
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