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292 sachen bearbeiten, die unter die Gerichtsbarkeit der schwedischen Krone fielen. Formelle Voraussetzung der Beachtung des Privilegs in der Rechtsprechung des RKG war jedoch unverzichtbar das Insinuationsverfahren. Die Bremer Regierung beauftragte deshalb einen beim RKG tätigen Advokaten mit der Beantragung der Einleitungd^ Eine Sentenz des RKG iiber die Insinuation erging daraufhin imFriihjahr 1651.^® Durch die Appellationsbestimmungen des Friedensvertrages kamen die sakularisierten Stifter Bremen und Verden, die Stadt Wismar, Vorpommern mit Riigen und der Stadt Alten-Stettin, aber auch das Hamburger Domkapitel unter schwedische Jurisdiktion. Das Hamburger Domkapitel hatte vor dem Frieden dem Bremer Erzbischof unterstanden. Der Osnabriicker Vertrag lieB Schweden an seine Stelle treten.^^ Die Bedeutung der baldigen Vollziehung der Bestimmungen des Friedensvertrages iiber die Einrichtung eines Obertribunals wurde sowohl von Seiten Schwedens als auch von Seiten der Provinzen hervorgehoben. Im Prinzip war die eigentliche Einrichtung nicht mehr umstritten, die Einzelheiten muBten aber noch in Verhandlungen der schwedischen Reichsregierung und der Einrichtungskommissionen einerseits und den Ständen andererseits abgeklärt werden. 7.2.1.1.1. Pommern Die pommerschen Landstände hatten schon während der Friedensverhandlungen in Osnabriick Befiirchtungen geauBert, daB das Appellationsprivileg von Schweden miBbraucht werden könne. Diese Befiirchtungen wurden auch auf einem Standetreffen in Greifswald um Neujahr 1649 erörtert, und man beschloB, eine Deputation in Schweden iiber die Konfirmation der Ständeprivilegien verhandeln zu lassen." In der Instruktion fiir die Deputierten vom 27. Januar 1649-^ war Vollmacht fiir Dr. Johann Euchatius Erhardt, datlert Stade, den 19. Juli 1650; StA Stade: Rep. 5 a, Each 21 Nr. 1. -® Erhardt an J. Stucke, datiert Speyer, den 27. Juni 1651; StA Stade: Rep. 5 a, Each 21 Nr. 1. IPO Art. X § 7. —Otto: Domstift zu Hamburg S. 19. -- AuBer den beiden Gesandten bei den Osnabriicker Verhandlungen, Marx von Eickstedt und Eriedrich Runge, wurden Erdmann Ernst Ludwig Ereiherr zu Putbus und der Ratsverwandte zu Greifswald, Johan Christoph Sturtz nach Stockholm gesandt. Bär: Politik Pommerns S. 438. — Die Stadt Stettin schickte ihre Vertreter gleichzeitig nach Stockholm. Eriedrich Pascovius an Johan Oxenstierna, datiert Stettin, den 15. März 1649; RA: Johan Oxenstiernas samling E 983. — Vgl. Back: Herzog S. 291 f. Abschrift der Instruktion in Rx\: Gadebuschska samlingen vol. 42. —In Zusammenfassung gedruckt bei Bär: Politik Pommerns S. 438 ff.

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