RB 24

291 richtungskommission, BVEK).^^ 1653 wurde schlieBlich auch eine Kommission zu Verhandlungen mit Biirgermeister und Rat der Stadt Wismar bestimmt (Wismarer Einrichtungskommission, WEK).*® Der Dialog zwischen der Reichsregierung und den Einrichtungskommissionen einerseits und den Landstanden der Provinzen andererseits war damals besonders intensiv iiber die Entwicklung des Justizwesens sowohl auf der Ebene des Obertribunals als auch der lokalen Gerichte. Diese beiden Problemkreise sollen im Folgenden geschildert werden; die Darstellung der lokalen Entwicklung schlieBt an die Erörterungen der Ereignisse des DreiBigjährigen Krieges in Kapitel 4 an. 7.2. Das Oberappellationsgericht in Wismar 7.2.1. Dieallgemeine Entiuicklung 7.2.1.1. Ausgangspositionen und vorbereitende MaBnahmen Wie oben gezeigt worden ist, fiihrte die schwedische Machtiibernahme zu Anderungen in der letztinstanzlichen Rechtsprechung. In Pommern hatte die schwedische Regierung im Jahre 1640 die Appellation an das RKG verboten. Ein ahnliches Verbot war 1643 im militärisch besetzten Minden ergangen. In Bremen und Verden kam es zu entsprechenden Regelungen während der Kriegesjahre nicht, sondern Appellationen nach Speyer wurden erst in der sogenannten Präliminarresolution vom 5. Februar 1649 untersagt,^^ hinter der schon das privilegium de non appellando des Westfälischen Friedens stand. Das Inkrafttreten dieses Privilegs setzte aber die Insinuation an das RKG voraus,^® die auf sich warten lieB. Das RKG bearbeitete deshalb auch nach dem FriedensschluB noch Streitsachen aus Gebieten der schwedischen Krone. Schweden wurde hierauf bei den Exekutionsverhandlungen in Nurnberg aufmerksam, und Kaiser Ferdinand III. befahl dem RKG in einem Schreiben vom 11. Mai 1650, in einem bestimmten AppellationsprozeB schon durchgefiihrte MaBnahmen wieder ruckgängig zu machen und die Parteien an das Gericht zu verweisen, das die schwedische Krone nach den Bestimmungen des Osnabriicker Vertrages zu errichten hatte. Auch in Zukunft solle das RKG keine StreitDie Kommission setzte sich zusammen aus Reichsrat Schering Rosenhane, Gouverneur von Königsmarck, Kriegspräsident Alexander Erskein und Kanzler J. Stucke. Böhme: Staatsfinanzen S. 84 f. —Vgl. auch Zetterqvist: Grundläggningen S. 132. Zu dieser Kommission wurden am 30. März 1653 Schering Rosenhane, Bengt Oxenstierna und David Mevius ernannt. RA: RR. ” RA: RR. —Auch in StA Stade: Rep. 5 a, Each 54 Nr. 3. Vgl. oben Kap. 5.1.2. S. 230.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=