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7. Konsolidierung und Entwicklung. Rechtsverhältnisse 1648—1657 7.1. Allgemeine Entwicklung In diesem Kapitel sollen die schwedischen MaCnahmen im Rahmen der Gerichtsorganisation der eroberten Provinzen nach dem Westfälischen Frieden behandelt werden. Durch den Vertrag von Osnabriick war der Grundstein fiir Ansätze neuer Entwicklungen gelegt worden. Während des DreiBigjährigen Krieges hatten nur das jus belli und Allianzverträge die schwedischen MaBnahmen rechtfertigen können. Jetzt stellte der Friedensvertrag fest, daB der schwedischen Krone die Landesherrschaft zustand und daB der schwedische König unter anderem als Herzog von Pommern und Bremen-Verden das jus superioritatis in den betroffenen Gebieten ausiiben durfte. Schon zur Sprache gekommen ist der Dualismus zwischen Landesherr und Landständen in diesen Territorien. Dieser Dualismus blieb auch nach 1648 bestehen. Zeitliche gesehen umfaBt dieses Kapitel die Jahre von der Unterzeichnung des Friedensvertrages bis zum Zustandekommen der ProzeBordnung fiir das Oberappellationsgericht in Wismar, die 1657 in Kraft gesetzt und gedruckt wurde. In diesem Jahr verstarb auch der Tribunalspräsident Johan Axelsson Oxenstierna, der während seiner Präsidentenzeit aktiv fiir den Aufbau des Gerichts gewirkt hatte.^ Durch das Zustandekommen der Tribunalordnung war die Tätigkeit dieses fiir alle schwedischen Provinzen in Deutschland gemeinsamen Gerichts endgiiltig gesichert. Das Jahr 1657 markiert aber auch fiir die lokalen Territorialgerichte den AbschluB der einleitenden Phase der schwedischen Bemiihungen auf dem Gebiete der Gerichtsorganisation und Rechtsprechung. In Pommern war 1657 die von Schweden konzipierte Gerichtsorganisation verwirklicht, und auf entsprechende Weise waren damals in Bremen-Verden und Wismar die Verhältnisse mit Hilfe schwedischer Kommissare konsolidiert worden, * Elgenstierna: Svenska adelns ättartavlor V S. 607.

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