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286 rung an und konnte sie dank seiner Machtstellung in den Verhandlungen durchsetzen. AuBer Schweden gelang es Braunschweig als einzigemTerritorium, ein solches Privileg zu erhalten. Der Kaiser verlangte jedoch, daB das Privileg nicht in den Friedensvertrag aufgenommen, sondern separat verliehen werden sollte. Hinsichtlich Braunschweigs geschah das auch, wahrend die schwedische Krone das Privileg in die Friedensverträge einbeziehen konnte und dadurch unterstrich, daB Schweden das Privileg als einen Teil der Satisfaktion erhielt. Unter den Vertretern der Schweden zugesprochenen Territorien reagierten allein die Pommern gegen die schwedischen Forderungen nach einem privilegium de non appellando. Ihre Aktivitat war letztlich von Befiirchtungen veranlaBt, daB ihre Privilegien nicht bestätigt werden wurden. Daneben veranlaBten von Johan Oxenstierna durchgefiihrte gerichtspolitische Interimsentscheidungen sie zur Wachsamkeit. Wismars Interessen in diesen Fragen wurden von dem Vertreter des mecklenburgischen Herzoghauses iiberhaupt nicht wahrgenommen. Das Erzstift Bremen war mehr damit beschäftigt, seine allgemeinen Gesichtspunkte vorzubringen, als sich Einzelproblemen wie der Privilegienangelegenheit zu widmen. Die Stellung der Stadt Bremen schlieBlich wurde unmittelbar von den Kaiserlichen hervorgehoben, die die Anerkennung der Stadt als Reichsstadt zu erreichen suchten. Die zukiinftige Rechtslage der Stadt wurde in den Friedensverträgen jedoch nicht entgiiltig geregelt. Die allgemeine schwache Stellung der Territorien im Verhaltnis zu den beiden eigentlichen Vertragsparteien, demKaiser und der schwedischen Königin, hatte Konsequenzen auch fiir die Regelung der Gerichtsbarkeitsfragen. Die Territorien konnten die vertragsschlieBenden Parteien nur unwesentlich beeinflussen. Jene nutzten ihre Machtposition aus und trafen ihre Entscheidungen iiber die Territorien hinweg. Die schwedische Königin konnte mit der Rechtsstellung zufrieden sein, die ihre Gesandten, besonders Salvius, fiir die schwedische Krone erreicht hatten. Sie bot die erforderlichen Voraussetzungen fiir eine weitergehende rechtspolitische Abgrenzung der erworbenen Provinzen gegen den Kaiser. Wie noch darzulegen sein wird, war eben dies Ziel der Königin. Die Bestimmungen der Friedensverträge in diesen Fragen waren knapp und nicht erschöpfend. Die nähere Ausgestaltung und die Vollziehung dieser allgemeinen Regelungen stand noch aus.

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