285 ficium et indulgentia imperatoris verliehen, sondern als ein Ergebnis von Friedensverhandlungen zugestanden worden ist. Die schwedische Krone erhielt das Privileg direkt als Entschädigungsleistung, als Satisfaktion fiir ihre Anstrengungen während des Krieges auf deutschem Boden — titulo oneroso in compensationem.^^^ Da die schwedische Krone im Eriedensvertrag ermächtigt worden war, ihre Territorien der Kompetenz der Reichsgerichte zu entziehen, war von ihrer Seite markiert, daB ihre Rechte Gegenstand der Verhandlungen gewesen und nicht einseitig erteilt worden waren. Diese Jurisdiktionsrechte wurden in den Friedensvertragen technisch durch ein Appellationsprivileg institutionalisiert. Die Bezeichnung mag im Gesamtzusammenhang als inadäquat erscheinen; es ging aber nicht nur einfach um eine technische Lösung. Das Band an den Kaiser wurde aufrechterhalten, da jede andere Definition einer Rechtsstellung im Reichsverband fiir dessen Mitglieder unmöglich war. Wie Salvius hervorhob, war aber die extrema provocatio fiir den Landesherren aliodialiter imVerhaltnis zumKaiser. Die traditionellen unbegrenzten Appellationsprivilegien setzten voraus, daB der Landesherr ein territoriales Obergericht als Ersatz fiir die Reichsgerichte errichtete. Der Vorvertrag von 1647 enthielt keine einschlägige Bestimmung, und gegeniiber den pommerschen Standevertretern, die nachdriicklich um diesbeziigliche Erläuterungen baten, waren die Schweden abweisend. Dennoch boten sie während der weiteren Verhandlungen sparer selbst eine Regelung an. Ein AnlaB hierfiir mag gewesen sein, daB zur Zeit des Angebots im Friihjahr 1647 von schwedischer Seite die exklusive Herrschaft uber die Stadt Wismar gefordert wurde, und nicht mehr wie im Vorvertrag im Kondominium mit Mecklenburg. Schon vorher war von Seiten der Gesandten angedeutet worden, daB Wismar der Sitz eines die Reichsgerichte ersetzenden Gerichtes werden könnte. Erhielt Schweden Wismar, war es eher bereit, auch eine Bestimmung iiber ein dorthin zu verlegendes Territorialgericht zu akzeptieren. Die Lage der Stadt inmitten der iibrigen Schweden zuerkannten Territorien lieB diese Lösung als naheliegend erscheinen. Definitiv wurde diese Lokalisierungsfrage allerdings erst nach der Unterzeichnung des Friedens geregelt. Eine andere in den Justizverhandlungen aufgeworfene Frage betraf das den Territorialuntertanen ausnahmslos zustehende Recht, gegen ihren Landesherren bei den kaiserlichen Gerichten Klage zu erheben.^®^ Die protestantischen Stände bezweifelten die Kompetenz des RHR fiir solche Verfahren. Auf ihrer Seite fiihrte das zu einer Forderung nach einemprivilegium electionis fori, d.h. einem Recht fiir den Landesherren, zwischen RGK und RHR als Forum zu wählen. Schweden schloB sich dieser FordeKlinsmann: Geschichte S. 81. Thudichum, Zeitschrift fiir deutsches Recht 20 (1861) S. 208. 183
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