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283 ten betreffenden Sache von jemandem in rechtmäBiger Weise belangt wiirden, so stellt die kaiserliche Majestät es ihnen frei, sich nach ihrer Bequemlichkeit einen Gerichtshof zu wählen, entweder am kaiserlichen Hof oder vor dem Reichskammergericht, wo sie sich auf die erhobene Klage einlassen wollen; jedoch sollen sie gehalten sein, sich innerhalb dreier Monate vomTag der Ankiindigung des Rechtsstreites an zu erklären, vor welchem Gericht sie sich zu stellen wunschen. eis relinquit, ut pro sua commodilate forum eligant vel in aula Caesarea vel camera imperiali, ubi actionem intentatam excipere velint. Teneantur tamen intra tres menses a die denunciatae litis sese declarare, coram quo iudicio se sistere velint. Durch eine besondere Bestimmung —Art. V § 56 IPO —wurden die Reichsgerichte zur Beachtung der privilegia de non appellando verpflichtet.^^” Mit der Fertigstellung des Friedensvertrages waren jedoch nicht alle Fragen gelöst. Die nähere Ausgestaltung und die Vollziehung der Bestimmungen der Verträgestand noch bevor. 6.3. Zusammenfassung Die Verhandlungen, die dem Westfälichen Frieden voraufgingen, waren ein Kampf um Territorien und Selbständigkeit. Damals wurde die neue schwedische GroBmacht vor Verfassungsprobleme gestellt, wie sie ihr in ihrer Provinzpolitik vorher nicht begegnet waren. Auf schwedischer Seite wurden die Verhandlungen zudem in einer Atmosphäre von Gegensatzen zwischen der jungen Königin und ihrem Mann in Osnabriick, Johan Adler Salvius, einerseits und dem alternden Reichskanzler und dessen Sohn, dem Gesandten Johan Oxenstierna, andererseits gefiihrt. Vor diesem Panorama muB man die Rechtsstellung sehen, die die schwedische Krone fiir ihre deutschen Territorien im IPO erhielt. Dabei muB auch festgestellt werden, daB das Verhandlungsergebnis fiir die schwedischen Unterhandler nur marginale Bedeutung hatte, daB es aber gleichzeitig die starke Stellung der schwedischen Gesandtschaft beim KongreB manifestierte. Das wichtigste Ergebnis fiir diese Darstellung war, daB Schweden ein „Die Rechte der ersten Instanz, der Austrägalgerichte und die Privilegia de non appellando sollen den Reichsständen weder vom Reichshofrate noch vom Reichskammergericht auf irgendelne Weise angetastet werden." IPW S. 131. 180

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