281 an das appellationsfähige Sachen aus den Provinzen der schwedischen Krone verwiesen werden könnten. Ohne ein solches Gericht, meinten sie, könne eine Gerichtsbarkeit zur Zufriedenheit der Untertanen nicht ausgeiibt werden. Nun sei nach Ansicht der Ständevertretungen die Gelegenheit giinstig, hierauf Anspriiche zu erheben. In einer anderen Lage könnte der Kaiser möglicherweise Schwierigkeiten verursachen und fiir eine Lösung wirken, die die Gerichtsbarkeiten der schwedischen Krone weniger zufriedenstellend regele.^^^ Obwohl die schwedischen Gesandten den pommerschen Standevertretern erklärten, daB sie eine Regelung der Appellationsgerichtsfrage im Friedensvertrag fiir unnötig hielten, stammt diese spezielle Regelung letztlich doch aus einem schwedischen Friedensvorschlag. In dem vom Kaiser im April 1647 vorgelegten Entwurf wird von dem Gericht noch nichts gesagt. Der schwedische Gegenvorschlag enthielt dann direkt in Ankniipfung an das Appellationsprivileg die Anregung: „sed hoc ita, ut summiim aliquod tribunal, seu appellationis instantiam commodo in Germania loco constituat'"''Der kaiserliche Entwurf vom Juni 1647 enthielt schlieBlich iiber das Appellationsgericht Bestimmungen, wie sie spater in den endgiiltigen Vertragstext von 1648 aufgenommen wurden.^'^'* Nach der Erteilung der schwedischen Zustimmung zu einer Klausel iiber das Appellationsgericht im Friedensvertrag konnten Personen fiir die verschiedenen Posten an dem zukiinftigen Gericht ernannt werden. Das geschah nur in einem Fall. Am 14. Juli 1647 wurde der Sekretär Friedrich Pascovius zum Protonotar und Sekretär bei dem zukiinftigen Gericht ernannt.Seine amtlichen Aufgaben sollten durch „des Römischen ReichsConstitutionen und solchem Gerichtsgebrauche gemas“ näher festgelegt werden. Aus der Ernennungsurkunde geht welter hervor, daB noch nicht bestimmt war, ob dieses Gericht „entweder fur Pommern ä part oder Wir es sonsten fur alle uns zugeeignete Lande in Teutschland anordnen möchten“. Sie ist also nicht nur interessant, well sie vor der Unterzeichnung des Friedensvertrages ausgefertigt wurde. Sie zelgt auch, daB man auf schwedischer Seite im Sommer 1647 iiber die lokalen Aspekte der Jurisdiktion des Gerichts immer noch im unklaren, aber zugleich damit einverstanden war, daB die Gerichtsorganisation sich auch hinsichtlich Die Gesandten an Christina vom 22. März 1647; RA: Germanica 9 fol. 451 f. RA: Germanica 9 fol. 821. — Dieser Vorschlag ist auch gedruckt bei von Meiern: Acta Pacis IV S. 332, ist aber dort falschlicherweise auf Februar 1647 datiert und bezeichnet als „Völliger Vergleich Königlich-Schwedischer Satisfaction, und der Chur-Brandenburgischen Gegen-Vergnugung“. 174 VON Meiern: Acta Pacis IV S. 580. 17® RA: RR. —Vgl. Pascovius an Johan Oxenstierna vom 15. März 1649; RA: E 983.
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