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280 den Pommern erklärt worden, daB Schweden in selnen Provinzen einen Ersatz fur das RKG schaffen werde. Sie hatten auch erfahren, daB das Gericht nach Wismar verlegt werden wiirde. Diese Versprechen reichten ihnen jedoch nicht aus. Sie wiinschten ihre Verankerung im endgultigen Friedensvertragstext. Dem widersetzte sich Oxenstierna. Eine Gerichtsklausel könne in das Instrumentum Pads einfach deshalb nicht aufgenommen werden, weil der Kaiser der schwedischen Krone ein Privilegium de non appellando absque omni conditione erteilt habe. Weitere Vorschriften seien deshalb nicht erforderlich. Generell sei im Vorvertrag auch gesagt worden, daB die Satisfaktion erschöpfend und nicht ergänzbar sei. Die Pommern befiirchteten im iibrigen, daB neben den Schweden auch der Kaiser sich Ergänzungswunschen widersetzen wiirde. Vorher hatten die Pommern in den schwedischen Forderungen die schwerste Bedrohung ihrer Privilegien gesehen. Nach dem Nachgeben des Kaisers war das Pendel zur anderen Seite ausgeschlagen. Jetzt waren sie bereit zu glauben, daB der Kaiser die pommerschen Stände ganz ihrem Schicksal iiberlassen wiirde. Denn nach der Entscheidung iiber die Teilung des Landes zwischen Brandenburg und Schweden konnten auf jeden Fall die vorpommerschen Landstände nicht mehr mit kurfiirstlicher Unterstiitzung rechnen, obwohl die Pommern noch während des Herbstes 1646 nahe Verbindung zur brandenburgischen Gesandtschaft hatten.^®® Trotz dieser Schwierigkeiten machte die allgemeine Unsicherheit im Hinblick auf die Zukunft ihrer Ansicht nach eine Bestimmung iiber das neue Gericht im Vertragstext unbedingt erforderlich. Oxenstierna erklärte demgegeniiber, daB eine derartige Bestimmung sinnlos sei, da sie doch nichts iiber loco et personis enthalten könne. Die Pommern sahen ein, daB eine detallierte Festlegung von Gerichtsort und Gerichtspersonal nicht in Frage käme, wiinschten aber dennoch eine jedenfalls allgemein gehaltene Verpflichtung. Dbrige praktische Fragen könnten später geregelt werden. Unabhängig von diesen Erörterungen beauftragten die vorpommerschen Landstände ihre Vertreter in Osnabriick, sich mit Nachdruck die Verlegung des Gerichts nach Pommern zu bemiihen und Schwedens Entscheidung fiir eine Verlegung nach Wismar zu ändern.^^^ Im Bericht der schwedischen Gesandten wurden diese Forderungen dargestellt als beschränkt auf das Begehren eines Rechtes, ein Obergericht zu errichten. 170 auf der Grundlage seiner Arbeiten den pommerschen Ständen ihre „heneficia Juris" nehmen könne. —Balt. Studien 14: 2 S. 138 und 158. Am 15. März 1647; Balt. Studien 14: 2 S. 158. Am 27. März 1647; Balt. Studien 14:2 S. 160. Backhaus: Reichsterritorium S. 46. Am 14. März 1647: Balt. Studien 14: 2 S. 153 ff. Balt. Studien 14: 2 S. 160. 168 169

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