279 gefertigten Urkunde erteiltd®^ Den Schweden gelang es jedoch, das Privileg imFriedensvertrag zu erhalten. Diese Vertragsbestimmung ging von einem kaiserlichen Entwurf aus, der im Zusammenhang mit den Justizdiskussionen imMai 1647 paraphiert worden war. In den Satisfaktionsvertrag zwischen Schweden und dem Kaiser vom 8. Marz 1648 wurde das privilegium electionis fori trotz der urspriinglich negativen Haltung des Kaisers aufgenommen. Im Vergleich zu der kaiserlichen Erklärung vom 31. Mai 1647^®^ wurde die Bestimmung auf einen Paragraphen reduziert, in dem auch bestimmt wurde, daB die schwedische Krone innerhalb von drei Wochen nach Klagerhebung das Wahlrecht auszuiiben hätte. Sollte das Recht nicht ausgeiibt werden, sollte der Streit von dem Gericht entschieden werden, bei dem die Klage erhoben worden war. 163 165 Dieser Privilegientyp war neu fiir die Reichsgerichtsbarkeit. Bezeichnend ist, daB er während der Friedensverhandlungen zu einer Zeit groBer Gegensätze zwischen Kaiser und Ständen als eine MaBnahme des Nachgebens dem stärksten protestantischen Stand gegeniiber geschaffen wurde. 6.2.3. Das Appellationsgericht Ein wichtiges Folgeproblem der Erteilung des Appellationsprivilegs war die Regelung fiir ein zukiinftiges schwedisches Appellationsgericht im Friedensvertrag. Wie oben erwähnt enthielt der Vorvertrag hierzu keine Bestimmungen. Die Pommern, die sich nach AbschluB des Vorvertrages desavouiert und ausgeliefert fiihlten, klagten weiterhin iiber die schwedischen Forderungen, obwohl die Appellationsfrage im Vertrag gelöst worden war.^®® Bei Gesprachen mit Salvius und Oxenstierna war Sellert: Zuständigkeitsabgrenzung S. 40. Anlage zum Schreiben der Gesandten an Christina vom 24. Mai 1647; RA: Germanica 9 fol. 902. —von Meiern: Acta Pacis IV S. 550 f. **■* (n.S.) Sverges traktater VI: 1 S. 161 ff. „E contra vero si contigcrit, ipsos tanquam duces Bremenses, Verdenses aut Pomeraniae, vel etiam ut principcs Rugia:, aut dominos Wismarix, ex causa dictas ditiones conccrnente, ab aliquo legitime conveniri, Cxs. M:tas liberum eis relinquit, ut pro sua commoditate forum eligant vel in aula Cxsarea, vel camera Imperiali, ubi actionem intentatem excipere velint. Teneantur tamen intra tres menses a die denunciatx litis sese declarare, coram quo judicio se sistere velint."' —Sverges traktater VI: 1 S. 198. Gespräch mit Salvius vom 16. Februar 1647; Balt. Studien 14:2 S. 138. — In diesem Zusammenhang erwahnte Salvius, daB ihm von Schweden mitgeteilt worden sei, daB Johannes Micraelius in seiner 1639 herausgegebenen Chronik „Altes Pommerland“ geschrieben habe, daB die pommerschen Herzöge „fur viele Jahren ein Solch Privilegium de non appellando gehabt“. Die Pommern nahmen jedoch sofort Abstand von Micraelius als Historiker. Ihrer Ansicht sei er nicht „ein solch probatus autor"daB man 162 163 165 166
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